Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B235

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 32.



      13) Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen.
      Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten stattgefunden haben.

      14) In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter.
      Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen.
      In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen.
      Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet.
      Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen.

      15) In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) erfolgt.
      Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten waren - z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten statt - , so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben.

      16) Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde.
      Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen.

      17) Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte "Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung bezweifelt.

      18) Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst auszustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.
      Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten.