Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/054
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Nr. 11.
§ 11.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen sind von der Großherzoglichen Centralstelle für die Landesstatistik zu erlassen.
Darmstadt, den 2. Mai 1895.
Finger.
Best.