Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/055

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.


Darmstadt, den 20. Mai 1895.



Inhalt: 1) Verordnung, die Ausfertigung der Meßbriefe betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufhebung des Gräflich Erbach-Fürstenauischen Stammschuldentilgungs-Statuts betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Beschaffung der Mobilmachungspferde betreffend.



Verordnung,
die Ausfertigung der Meßbriefe betreffend.


Vom 27. April 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.

      Zur Bewirkung eines gleichförmigen Verfahrens bei Ausfertigung der Meßbriefe, welche behufs Fortführung der Grundbücher und Steuerkataster erforderlich sind, haben Wir in Ausführung der über die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals bestehenden Vorschriften verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Formular.

§ 1.

      Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Veränderungen, welche an den Grenzen und Flächeninhalten der Grundstücke stattfinden können, hat die Ausfertigung der Meßbriefe nach 3 verschiedenen Arten, wie aus den beigegebenen 3 Anlagen ersichtlich ist, zu erfolgen, nämlich