Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/056
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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auf Formular A., auf Formular B. und auf dem zusammengesetzten Formular A. und B.
Zu den Meßbriefen ist nur gutes und dauerhaftes Papier zu verwenden, andernfalls die Meßbriefe bei der Prüfung zurückzuweisen sind (cf. § 16).
Das Formular A. hat in Anwendung zu kommen:
a. | bei Grenzveränderungen und Regulirungen zum Zweck einer besseren Gestaltung der einzelnen Grenzen, ohne daß eine Veränderung des Flächeninhalts damit verbunden ist, wie solches bei Gewannvertheilungen vorkommt; | |
b. | bei einseitigen und gegenseitigen Abtretungen einzelner Theile von Grundstücken, insofern dieselben keine selbstständigen Stücke bilden, sondern angrenzenden Grundstücken zugeschlagen werden; | |
c. | bei Abtretungen zu gleichen, in der Regel öffentlichen Zwecken anläßlich Wegverbreiterungen etc., wenn keine Vertheilung der verbleibenden Restgrundstücke damit
verbunden ist; | |
d. | bei Kultur- und Bauveränderungen ohne gleichzeitige Vertheilung des betreffenden Grundstücks, beziehungsweise der betreffenden Grundstücke; | |
e. | bei Grenz- und Flächeninhaltsberichtigungen, sowie bei Berichtigungen von Dimensionen. |
Das Formular B. kommt in Anwendung bei der Theilung eines Grundstücks oder mehrerer nebeneinanderliegender Grundstücke in verschiedene neue Theile.
Theilweise Kulturveränderungen sind gleichfalls als Theilungen zu betrachten, insoweit sie nicht nach § 2 pos. d. zu behandeln sind.
Das zusammengesetzte Formular A. und B. wird angewendet bei Ausfertigung von Generalmeßbriefen für den Geländeerwerb zu gleichen, in der Regel öffentlichen Zwecken, wie Anlage von Eisenbahnen, Straßen, Wegen etc., wenn gleichzeitig eine Vertheilung verbleibender Restgrundstücke stattfindet.
Das Formular A. und B. kann aber auch bei Ausfertigung einfacher Meßbriefe über Grenzveränderungen mit gleichzeitigen Grundstücksvertheilungen unter Benutzung nur eines Titelbogens Verwendung finden.
In diesem Fall ist das Wort "General" im Meßbriefformular zu streichen.