Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/098
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [097] |
Nächste Seite>>> [099] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Der Vorsitzende hat das Protokoll, nebst einem Verzeichniß über die entstandenen Kosten, alsbald an den Kreisausschuß einzusenden, nachdem zuvor den Betheiligten Abschrift hiervon zugestellt worden ist.
An Gebühren haben die Sachverständigen zu beziehen: Für den ganzen Tag 5 ; nimmt das Geschäft nur einen halben Tag, einschließlich der Hin- und Rückreise, in Anspruch, so dürfen nur 3 in Ansatz gebracht werden.
An Transportkosten können 60 für jede Stunde zu 5 Kilometer der kürzesten Straßenverbindung, einschließlich des Rückwegs, in Anspruch genommen werden, wobei Bruchtheile von Stunden als ganze Stunden zu rechnen sind.
Soweit Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der Ansatz von Transportkosten für die betreffende Strecke weg und sind dafür die wirklich aufgewendeten Transportkosten in Anrechnung zu bringen.
An Schreibgebühren, einschließlich des Ersatzes für Papier und Formulare, kann eine Mark liquidirt werden.
Baare Auslagen für Porto etc. sind besonders in Ansatz zu bringen.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen erforderlichen Zustellungen haben am Wohnort durch den Gemeindediener, an Auswärtige durch der Post zu übergebende, mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehende Schreiben zu geschehen.
Die Gebühr des Gemeindedieners für Zustellung der Vorladung innerhalb des Gemeindebezirks beträgt je 20 .
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
London, den 25. Juni 1895.