Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/099

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 18.


Anlage A.


      Nachdem von Herrn ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... zu ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, welcher in der Gemarkung ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Jagdbezirk Nr. ... ... ... ... vorgekommen sei, erhoben worden ist, habe ich Termin zur Besichtigung und zum Sühneversuch auf ... ... ... ... ... ... ... , den ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... mittags ... ... ... Uhr, Zusammenkunft ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... anberaumt.

      Herr ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... zu ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... wird hierzu unter dem Anfügen vorgeladen, daß, wenn der Wildschadensersatzpflichtige in dem Termin nicht erscheinen würde, angenommen wird, daß er sich auf eine Sühneverhandlung überhaupt nicht einlassen und die Abschätzung des Wildschadens der Sachverständigen-Kommission (Art. 10 des Gesetzes v. 1. Juni 1895) überlassen wolle.
      Im Falle Nichterscheinens des Beschädigten in dem Termin findet eine Sühneverhandlung über den erhobenen Anspruch nicht statt.

... ... ... ... ... ... ... ... ... ... , den ... ... ... ten/" ... ... ... ... ... ... ... 18... ... .

Der Bürgermeister:
*




  • Der Stellvertreter des Bürgermeisters hat über seinen Namen "I. A." (In Auftrag) zu setzen.