Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/107
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 15. Juli 1895.
Inhalt: Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend.
Gesetz,
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.
Vom 25. Juni 1895.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [106] |
Nächste Seite>>> [108] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 20.
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.
Vom 25. Juni 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Einkommensteuer sind mit den in Artikel 2, 3 und 6 bezeichneten Beschränkungen und Ausnahmen ohne Unterschied des Geschlechts unterworfen:
1) | Angehörige des Großherzogthums und zwar: | ||
a. | wenn sie einen Wohnsitz daselbst haben; | ||
b. | wenn sie in einem andern deutschen Staate wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogthum einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen, |