Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/108
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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kommen, welches aus inländischem Grundbesitz oder aus einem im Inlande betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen wenigstens 500 Mark beträgt, desgleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches aus der Großherzoglichen Staatskasse gezahlt wird; | |||
c. | wenn sie im Reichsauslande wohnen und ein Einkommen von wenigstens 500 Mark aus dem Großherzogthum beziehen, für dieses allein bei ihnen in Betracht kommende Einkommen. | ||
2) | Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar: | ||
a. | wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz zu haben, im Großherzogthum wohnen, oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich im Großherzogthum aufhalten; | ||
b. | wenn sie in Reichsdiensten oder Staatsdiensten anderer deutscher Bundesstaaten stehen und in dieser Eigenschaft im Großherzogthum ihren dienstlichen Wohnsitz haben; | ||
c. | in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus im Großherzogthum belegenem Grundbesitze oder einem im Großherzogthum betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen wenigstens 500 Mark beträgt, desgleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welche aus der Großherzoglichen Staatskasse gezahlt werden. | ||
3) | Reichsausländer und zwar: | ||
a. | wenn sie im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben; | ||
b. | in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus im Großherzogthum belegenem Grundbesitz oder einem im Großherzogthum betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen wenigstens 500 Mark beträgt. |
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person an dem Orte, an welchem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einem andern deutschen Staate liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem andern deutschen Staate betrieben wird, desgleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene, aus der Kasse eines andern deutschen Staates beziehen, bleiben bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht.
Angehörige anderer deutscher Staaten sowohl, als Reichsausländer, welche im Großherzogthum