Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/119
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Bei der Wahl der Mitglieder der Veranlagungskommissionen, wozu der Steuerkommissär eingeladen und mit seiner Ansicht angehört werden muß, ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigenthum, Kapitalbesitz, Gewerbebetrieb, Gehaltsbezug oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung) möglichst gleichmäßig vertreten werden.
Dem wählenden Kreistag bezw. Gemeindevorstand dürfen nicht mehr als ein Dritttheil der Gewählten angehören.
Zu Mitgliedern der Veranlagungskommission können nur solche gewählt werden, welche zur Zeit der Wahl volle 30 Jahre alt sind und deren Staatsbürgerrecht weder suspendirt noch verwirkt ist.
Auf ihr Verlangen dürfen von der Verpflichtung zur Uebernahme der Funktionen als Kommissionsmitglied nur befreit werden:
1) | diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben; | |
2) | alle Großherzoglichen Beamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre vorgesetzte Behörde bezeugt; | |
3) | diejenigen, welche bereits drei Jahre hintereinander als Mitglied einer Veranlagungskommission fungirt haben. |
Für den Fall, daß gewählte Mitglieder mit Tod abgehen, oder nicht mehr die Bedingungen der Wählbarkeit besitzen oder sonst dauernd außer Stande sind, ihr Mandat zu erfüllen, werden Ersatzmänner gewählt, die in solchen Fällen an die Stelle der ursprünglich Gewählten zu treten haben.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Veranlagungskommisston und Ersatzmänner wird für die einzelnen Steuerkommissariate, beziehungsweise Gemeinden mit Rücksicht auf deren Größe und die Einkommensverhältnisse ihrer Einwohner von dem Finanzministerium bestimmt.
Dasselbe bestimmt auch, wo ein Steuerkommissariat in mehrere Kreise fällt, diejenige Zahl der Mitglieder der Kommission, welche zu derselben von den verschiedenen Kreistagen zu wählen sind.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Interessen des Staats zu vertreten hat, leitet innerhalb des Steuerkommissariats oder der Gemeinde, für welche die Kommission errichtet ist, das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, daß das letztere überall nach den in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätzen zur Ausführung gelange. Er hat vor Allem diejenigen Steuerpflichtigen, welche für in der ersten Abtheilung einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, festzustellen. Zugleich hat derselbe über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige