Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/120
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln.
Bei der Feststellung der Steuerpflichtigen sowohl als zur Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat sich der Vorsitzende der Veranlagungskommission nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände, welche allen seinen Anforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen.
Außerdem sind sämmtliche Staats- und Gemeindebehörden, einschließlich der Ortsgerichte und Hypothekenbewahrer, sowie die Notare verpflichtet, den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen, wie auch diesen Kommissionen selbst oder einzelnen ausdrücklich von ihnen beauftragten Mitgliedern, auf Verlangen Ausschluß zu ertheilen und, sofern nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegen stehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Dokumente zu gestatten.
Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten überträgt der Vorsitzende in die Hauptsteuerliste seines Bezirks. Er hat außerdem alle zur Beschlußnahme der Veranlagungskommission erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.
Die Veranlagungskommission unterwirft unter Leitung des Vorsitzenden und unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hülfsmittel, insbesondere auch des durch den Vorsitzenden gesammelten Materials und unter Umständen nach genommener Einsicht der Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher, die eingelaufenen Einkommensteuererklärungen einer sorgfältigen Prüfung und setzt die steuerbaren Einkommensbeträge aller derjenigen Steuerpflichtigen, hinsichtlich deren Erklärungen ein Anstand nicht erhoben wird, definitiv fest.
Bezüglich derjenigen Einkommenserklärungen, bei deren Prüfung sich Anstände ergeben, liegt der Veranlagungskommission zunächst ob, den zur Steuererklärung Verpflichteten unter Mittheilung der Gründe der Beanstandung zur Aufklärung und nach Befund zur Berichtigung und Ergänzung seiner Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, welche von dem Vorsitzenden im Bedürfnißfall auf 4 Wochen erstreckt werden kann, aufzufordern, gutfindenden Falls ihn oder seinen Bevollmächtigten persönlich zu hören, auch, wenn dies für nöthig erachtet wird, weitere Aufklärung in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse zu verlangen.
Auch der Pflichtige, dessen Steuererklärung beanstandet worden ist, hat das Recht zu verlangen, daß die Kommission ihm oder seinem Bevollmächtigten persönliches Gehör gebe.
Aus Wunsch des Deklaranten können diese Vernehmungen durch den Steuerkommissär oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Veranlagungskommission allein unter Aufstellung eines beiderseits zu unterschreibenden Protokolls vorgenommen werden. Mit der vorher erwähnten