Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


Aufforderung an die Steuerpflichtigen ist zugleich die Eröffnung zu verbinden, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist oder im Falle des Nichterscheinens auf ergangene Einladung der Betrag des steuerbaren Einkommens ohne weitere Mitwirkung der Betheiligten werde von Amtswegen festgestellt werden und daß ihnen für das betreffende Jahr alsdann ein Einspruch dagegen nicht zustehe. Auf Grund näherer Prüfung der in Folge dieser Verhandlungen weiter eingegangenen Nachrichten und Nachweise stellt die Veranlagungskommission hiernach auch die steuerbaren Einkommensbeträge der betreffenden Pflichtigen definitiv fest.
      Das Gleiche gilt nach selbstständigem Ermessen der Kommission hinsichtlich aller derjenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung entweder überhaupt nicht eingereicht, auch im Falle des Artikel 20 vierter Absatz und Artikel 21 letzter Absatz nicht erbracht, oder auf die Beanstandung der von ihnen eingegangenen Erklärungen sich zu weiteren Mittheilungen nicht herbeigelassen haben.
      Die Beschlüsse der Kommission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In dem Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
      Die Mitglieder der Kommission können bei Festsetzung ihrer eigenen Steuerkapitalien und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten ersten und zweiten Grades nicht mitwirken.

Artikel 26.

      Wer ungeachtet der nach Artikel 20 und 21 an ihn ergangenen besonderen Aufforderung eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben hat, oder der Aufforderung der Veranlagungskommission hinsichtlich der Ergänzung oder Berichtigung einer abgegebenen Erklärung nicht nachgekommen ist, macht sich, abgesehen von der in ersterem Falle verwirkten Strafe (Artikel 39 und 40), für das betreffende Steuerjahr des Rechts der Erhebung einer Reklamation gegen seine Veranlagung verlustig, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.

Artikel 27.

      Jedem Steuerpflichtigen ist nach stattgefundener Veranlagung durch eine verschlossene Zuschrift die Einkommenssumme, zu welcher er veranlagt worden ist, bekannt zu machen.
      Findet sich der Steuerpflichtige durch die Veranlagung beschwert, so steht ihm dagegen innerhalb der ersten zwei Monate des Steuerjahrs, oder, wenn die Veranlagung im Laufe des Steuerjahrs erfolgt, innerhalb zwei Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung die Reklamation an die Landeskommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission unter der zur Beurtheilung der Sache nothwendigen Begründung schriftlich einzureichen ist. Er kann aber auch innerhalb der nämlichen Frist eine neue Beschlußfassung der Veranlagungskommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich