Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/158

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 24.


      Ziffer 2 e erhält den Zusatz:

      Gebührenfrei sind auch die Einträge zum Zweck der Löschung der Dienstbarkeiten und der Vormerkungen "beschränkt", "kinderlos", "Klage wegen Undanks".

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 28. August 1895.

(L. S.)

ERNST LUDWIG.

Finger.



Verordnung,
die Fortführung der Grundbücher, insbesondere die dafür zu vergütenden Gebühren betreffend.

Vom 28. August 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem durch das Gesetz, das Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, eine Ergänzung Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 18. Dezember 1874 nothwendig geworden ist, so haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

Einziger §.

      Für das Eintragen von Dienstbarkeitsbestellungen und Vormerkungen in die Grundbücher, sofern es sich hierbei um gesonderte Einträge und nicht nur um solche handelt, welche gleichzeitig mit dem Eigenthums- und Besitzwechsel zu vollziehen sind, haben die Betheiligten die in der angeführten Verordnung vom 18. Dezember 1874 unter Ziffer 1a und b für das Eintragen der Besitzwechsel in die Grundbücher und in das alphabetische Namensverzeichniß festgesetzten Gebühren zu entrichten.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 28. August 1895.

(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Finger.