Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/159

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.


Darmstadt, den 4. September 1895.



Inhalt: Gesetz, die Anrechnung pensionsfähiger Dienstzeit für die von der früheren Oberhessischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten betreffend.



Gesetz,
die Anrechnung pensionsfähiger Dienstzeit für die von der früheren Oberhessischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten betreffend.


Vom 21. August 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände im Anschluß an die Bestimmung in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 1881, die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen betreffend, in Verbindung mit den Nachtragsgesetzen gleichen Betreffs vom 18. April 1885 und 6. Januar 1892, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

      Die Vorschrift in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 1881 findet auch auf diejenigen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen Anwendung, welche nicht auf Grund einer Uebertrittserklärung in Gemäßheit der im Eingang erwähnten Gesetze in den Staatsdienst übernommen, in letzterem vielmehr vor der durch das Gesetz vom 6. Januar 1892 zum letztenmal eröffneten Uebertrittsmöglichkeit im Weg der Beförderung auf eine höhere Stelle bei den Oberhessischen