Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/160
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Nr. 25.
ERNST LUDWIG.
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Bahnen angestellt worden sind. Demgemäß kann diesen Beamten und Bediensteten auch diejenige Zeit als pensionsfähige Staatsdienstzeit angerechnet werden, welche dieselben nach der vertragsmäßigen Anstellung im Dienste der Oberhessischen Bahnen im Vertragsverhältniß zugebracht haben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 21. August 1895.
(L. S.)
Weber.