Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/193
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 18. Oktober 1895.
Bekanntmachung,
Ergänzung der Instruktion vom 17. Dezember 1891 zur Ausführung des Gesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren etc. betreffend.
Vom 18. September 1895.
In Ergänzung der zur Anweisung der Zoll- und Steuerbehörden erlassenen näheren Bestimmungen wird zu § 30 weiter bestimmt:
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Regierungsblatt.
Nr. 34.
Inhalt: | Bekanntmachung, Ergänzung der Instruktion vom 17. Dezember 1891 zur Ausführung des Gesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren etc. betreffend. |
Ergänzung der Instruktion vom 17. Dezember 1891 zur Ausführung des Gesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren etc. betreffend.
Vom 18. September 1895.
Als zweiter Absatz ist einzuschieben:
- "Hat jedoch der Beschuldigte in diesem Falle den Strafbetrag bei der Bürgermeisterei oder einer anderen öffentlichen Behörde bereits freiwillig hinterlegt, so ist Strafbescheid zu erlassen.
- Die Bekanntmachung desselben (§ 29) erfolgt alsdann durch Anheften einer Ausfertigung an die Ortstafel derjenigen Bürgermeisterei, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung verübt worden ist. Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald der Strafbescheid während einer Woche an der Ortstafel angeheftet gewesen ist. Der Beschuldigte ist, soweit möglich, bei Betretung oder bei
- "Hat jedoch der Beschuldigte in diesem Falle den Strafbetrag bei der Bürgermeisterei oder einer anderen öffentlichen Behörde bereits freiwillig hinterlegt, so ist Strafbescheid zu erlassen.