Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/194

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 34.


Hinterlegung des Strafbetrages auf diese Art der Bekanntmachung hinzuweisen, sowie über die gesetzlichen Rechtsmittel und die Folgen ihres Nichtgebrauches zu belehren."

      Der folgende, nunmehrige dritte Absatz erhält hiernach die Eingangsfassung:

      "Ist eine solche Hinterlegung nicht erfolgt, so kann in erheblicheren Fällen etc."

      Im Uebrigen bleibt der § 30 bestehen.

            Darmstadt, den 18. September 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber.
Hellwig.