Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/203

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 37.


als maßgebend anerkannt. Insoweit der gegenwärtige Vertrag den "nächsten Agnaten" in den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla Rechte oder Funktionen als nächste Agnaten entweder unmittelbar, oder erst nach weiterer Ausführung von in diesem Vertrage den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla gestatteten Anordnungen, zuerkennt, haben die bezüglichen Festsetzungen im Hausstatute vom 11. November 1876 auch Geltung in den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla, was allseitig hiermit anerkannt wird.
      In etwaigen Fällen, wo in dem einen der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg oder Stolberg-Roßla nur ein Graf vorhanden wäre, welcher als nächster Agnat fungiren könnte, steht die Befugniß eines nächsten Agnaten dem Chef des andern dieser Gräflichen Häuser zu; in Fällen, wo in dem einen dieser Häuser gar kein solcher Graf vorhanden wäre, steht die Befugniß eines nächsten Agnaten dem Chef des andern dieser Häuser und dem Chef des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode zu. Sollte nur noch eins der Häuser Stolberg-Stolberg, oder Stolberg-Roßla existiren und dabei der Fall vorkommen, daß nur ein Graf dieses Hauses als nächster Agnat fungiren könnte, so steht dem Chef des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode die Befugniß eines nächsten Agnaten zu; sollte aber gar kein solcher Graf in dem betreffenden Hause vorhanden sein, so stehen die Befugnisse der nächsten Agnaten dem Chef des Hauses Stolberg-Wernigerode und dem nächsten Agnaten in diesem Hause zu.
      Das gemäß dem § 43 des Hausstatuts vom 11. November 1876 zu ertheilende Legitimations-Attest über die Eigenschaft als nächste Agnaten stellt diejenige gerichtliche Behörde aus, zu deren Bezirk das Residenzschloß des Chefs des betreffenden Gräflichen Hauses gehört.

§ 10.

      Die Bestimmungen, welche das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode für sein Haus im § 44 des Hausstatuts vom 11. November 1876 getroffen hat, über die Folgen einer nicht als standesmäßig anerkannten Ehe, über die Erfordernisse und über die Feststellung einer standesmäßigen Ehe, werden gegenüber dem Gräflichen Hause Stolberg-Wernigerode von den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla als rechtsverbindlich anerkannt.
      Die Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla sind berechtigt, gleiche Bestimmungen auch je für ihr Haus zu treffen und es wird hiermit die Rechtsverbindlichkeit solcher etwaigen Bestimmungen allseitig anerkannt.

§ 11.

      Bei Streitigkeiten, welche zwischen Angehörigen des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode und Angehörigen des Gräflichen Hauses Stolberg-Stolberg oder des Gräflichen Hauses Stolberg-Roßla oder beider dieser Gräflichen Häuser über die Auslegung und Anwendung des Hausstatuts