Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/204

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 37.


vom 11. November 1876, namentlich auch in Betreff der Anrechte auf das Stammgut des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode und des Umfanges desselben entstehen, unterwerfen sich auch die Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla einem, den Vorschriften des § 46 des Hausstatuts entsprechenden schiedsgerichtlichen Verfahren unter Ausschluß des Prozesses vor den Landesgerichten, insoweit nicht der § 46 des Hausstatuts ein Verfahren vor den Landesgerichten offen hält. Eine gleichartige Anordnung schiedsrichterlichen Verfahrens steht jedem der drei Gräflichen Häuser Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla auch für Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und weitere Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu und in solchem Falle wird hiermit allseitig die Unterwerfung unter solches schiedsrichterliche Verfahren anerkannt.

§ 12.

      Bei allen künftigen Verhandlungen eines der drei Gräflichen Häuser mit den beiden andern Häusern oder mit einem derselben über Stammgut oder über Stammguts-Schulden seines Hauses und über abzugebende bezügliche urkundliche Erklärungen und bei solchen Erklärungen selbst wird jedes der letzten beiden Häuser rechtsverbindlich für das Haus vertreten durch seinen Chef, beziehungsweise den Vormund desselben, insoweit nicht dieser Vertrag oder das Hausstatut für das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode vom 11. November 1876 ein Anderes verordnet.

§ 13.

      Alle in diesem Vertrage jedem der drei Stammgutsbesitzer zuerkannten Rechte und Verbindlichkeiten bestehen für jeden Stammgutsbesitzer auch dann, wenn durch das Erlöschen eines oder zweier Gräflichen Häuser das dem gesammten Hause Stolberg zuständige Stammgut im Besitze von nur zweien oder einem Chef des Hauses sich befinden sollte.
      Durch den gegenwärtigen Vertrag, sowie durch das Hausstatut vom 11. November 1876 wird das gegenseitige Successionsrecht der Gräflichen Häuser unter einander nicht abgeändert, namentlich wird anerkannt, daß bei etwaigem Erlöschen des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode nicht die im § 1 des Hausstatuts erklärte Untheilbarkeit des Stammguts des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode fortbesteht, sondern den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla ein gemeinschaftliches gleichmäßiges Successionsrecht zusteht, andern Falls aber für das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode ein Successionsrecht in das Stammgut der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla erst dann eintritt, wenn beide letztgenannten Häuser erlöschen sollten.

§ 14.

      Insoweit der gegenwärtige Vertrag dem einen und dem andern der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla das Recht vorbehält, nach näherer Vorschrift dieses