Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/217
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Darmstadt, den 24. Dezember 1895.
Verordnung,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1895, die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt betreffend.
Vom 23. Dezember 1895.
§ 1.
§ 2.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [216] |
Nächste Seite>>> [218] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Inhalt: | Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1895, die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt betreffend. |
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1895, die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt betreffend.
Vom 23. Dezember 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1895 haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten zwischen Mainz und den Orten Kastel, Kostheim und Ginsheim bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältniß des Schissers, sowie auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen in § 8 Abs. 4, §§ 15 bis 19, 27 bis 57 und § 71 Abs. 1 des angezogenen Reichsgesetzes keine Anwendung.
Die in dem angezogenen Gesetze der "höheren Verwaltungsbehörden" zugewiesenen Befugnisse sind von den Kreisämtern wahrzunehmen.