Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/218
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Die Führung des Schiffsregisters (§ 120 flg. des Reichsgesetzes) wird für sämmtliche an den Rhein und an den Main angrenzende Amtsgerichtsbezirke des Großherzogthums (nämlich die Bezirke Mainz, Bingen, Ober-Ingelheim, Oppenheim, Osthofen, Worms; Gernsheim, Groß-Gerau, Langen, Lorsch, Offenbach und Seligenstadt) dem Amtsgericht Mainz; für die an den Neckar angrenzenden Amtsgerichtsbezirke (Hirschhorn und Wimpfen) dem Amtsgericht Hirschhorn übertragen.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, über die Kosten, die aus Veranlassung der Führung der Schiffsregister zu erheben sind, Bestimmung zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 23. Dezember 1895.
(L. S.)
Das Großherzogliche Regierungsblatt erscheint in 2 Theilen, Haupttheil und Beilage, in gr. 4°-Format, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann eine Nummer des Regierungsblattes (Haupttheil oder Beilage) erschienen ist, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt.
Sowohl auf den Haupttheil, als die Beilage kann getrennt abonnirt werden, und beträgt der Abonnementspreis für das ganze Jahr für den Haupttheil 3 , für die Beilage 2 excl. Bestellgebühr.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Reklamation alsbald erfolgt.
Darmstadt, im Dezember 1895.
Eine jede Korrespondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaktion desselben zu adressiren; dagegen sind alle Zuschriften, welche die Versendung des Blattes betreffen, an die Expedition desselben zu richten. Alle Zuschriften und Sendungen sind zu frankiren.
Darmstadt, im Dezember 1895.