Herforder Chronik (1910)/469

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Herforder Chronik (1910)
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Unter den vielen Herforder Akten zum siebenjährigen Kriege ist dieses Schriftstück das einzige, welches die eigenhändige Unterschrift des großen Königs trägt.

In bezug auf den in Frage stehenden Verkauf wird am 21. Mai 1765 zwischen den Vertretern der Regierung, des v. Mosellschen Regiments und der Stadt Herford folgende Vereinbarung getroffen:

1.

„Der ganze Wall vom Lübberthor bis nach dem Bergerthor verbleibt der Garnison zum Exerzier-Platz und soll nichts davon verkauft werden.

2.

Die Weidenbäume auf dem Wall bleiben dem zeitigen Commandeur in Herford zu seiner disposition (Verfügung). Er kann sie abhauen oder an die Bürger verkaufen.

3.

Es bleibt der Garnison rings auf dem Walle herum ein Fußweg von fünf Rheinischen Fuß. Auch soll der Fußweg an der Brustwehr von einem Schilderhause zum andern der Garnison verbleiben und nicht mit verkauft werden.

4.

Die Ziele (Siele) sollen wieder gemacht, d. h. aufgeräumt werden usw.“


Das folgende Aktenstück, so umfangreich es auch ist, scheint uns doch so wichtig für unsere Wallgeschichte und ist außerdem so sehr das Vorbild der damaligen büreaukratischen Schreibweise, daß wir dem verehrten Leser kein Wort davon vorenthalten möchten. Es heißt da unterm 15. Juli 1765:

Actum Herford 15. Juli 1765.

Praesentibus (anwesend) Herr Oberbürgermeister Rischmüller, Kamerarius Menze, Senator Bade, Senator Stohlmann, Senator Willmanns, Senator Schuß.

Nachdem zum Verkauf derer Stadtwälle auf heute terminus sowohl durch das Intelligenzwerck (Anzeigeblatt) als (durch) sonstige proclamata (Ankündigungen) gehörig bekand gemacht worden, sind Documenta ad acta gegeben, und hat man in re praesenti (in dieser Sache) denn anfang zum Verkauf der Wälle gemachet, so daß man von einen Platze zu dem andern fortgegangen, vorhero aber wurde conditioniert (die gehörigen Bedingungen aufgestellt):

1. Der Unterste Wachegang bliebe sowohl, als der obere 5-6 Fuß.

2. Wenn der Käufer den Wall planiren wolle, stünde ihm solches frey, und könten so denn beyde Gänge in einander gezogen werden dergestalt, daß ein Weg von gedoppelter Breite gelassen würde.