Historische Beschreibung der Münsterkirche und der Heiligthums-Fahrt/099
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alle und jeden mit dem Kirchenband zu belegen, die jene Verbrüderung unbilligerweise beleidigen würden, und befahl sie nicht eher vom Bande zu entbinden, bis sie dem Probst im Namen der Verbrüderung würden genug gethan haben [1]. Welches im Jahr 1273 den 24. Dezember der Dechant Reimarus bestätigte [2].
Der Erzbischof Sigfried von Köln verlieh im Jahr 1277 den Brüdern der Versammlung, welche ihren vier Hauptfesttagcn andächtig beiwohnten, einen 40tägigen Ablaß [3].
Im Jahr 1295 bestimmte der Dechant Godfried für die Bruderschaft ein Malter Weitzen als eine Jahrrente für ein Jahrgedächniß der Ehelente Heinrich von dem Graben, und Guda [4].
Dieser Dechant bestätigte im Jahr 1303 [5] die Statuten der Bruderschaft, räumte ihnen die Nicolai-Kapelle zu ihren geistlichen Verrichtungen ein, bestimmte, daß, wenn ein Johannisherr mit einem Beneficium außer der Stadt würde versehen werden, und er ein Jahr abwesend, und dreimal ermahnt, nicht würde zurückkehren, er aus der Verbrüderung ausgestrichen, und ein anderer Priester an seiner Stelle erwählet werden solle. Würde ein
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