Historische Beschreibung der Münsterkirche und der Heiligthums-Fahrt/101
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neugewählte den gewöhnlichen Treu- und Gehorsam-Eid schwören, und vier schwere alte Solidi zahlen. Im ersten Jahre seiner Aufnahme genoß er nichts von den Einkünften der Bruderschaft, durfte ihren Kapitels-Vcrsammlungen nicht beiwohnen. Er mußte das Amt eines Küsters der Bruderschaft so lange verrichten, wenn auch sein Novitiatsjahr verflossen war, bis ein Neuer nach ihm aufgenommen wurde. Die Strafen, die meistens die Haltung ihres Gottesdienstes, und die Anwesenheit bei demselben betrafen, bestanden int Entbehrungen der sogenannten Präsentien und Gratien, auf Tage, Monate u. s. w.
Im Jahr 1388 beschlossen sie: nicht anders als durch das gewöhnliche Scrutinium Mitbrüder aufzunehmen [1], und im Jahr 1461 giengen sie eine wechselseitige Verbrüderung mit den Mitgliedern der Bruderschaft U. L. F. in dem sogenannten Stifte in Mastricht [2] ein.
Der Herzog von Burgund, Karl, nahm im Jahr 1476 nicht nur die Besitzungen des Münsterstifts, sondern auch die der Johannisherrn, welche in seinen Staaten gelegen waren, von seinen in Betreff der geistlichen Güter gegebenen Gesetzen aus [3].
Da der Hauptzweck der Johannisherrn war, für die Verstorbenen zu beten, Vigilicn und Exequien zu halten, so konnte es nicht fehlen, daß sie nicht
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