Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/595

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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An weiterem Personal ist jedem Bezirksamte beigegeben die nötige Anzahl von rechnungsverständigen Beamten (Revisore, Amtsrevidenten), von Registratur- und Kanzleibeamten (Kanzleisekretären, Registratoren, Aktuaren, Kanzleigehilfen) und Amtsdienern.

Zur technischen Beratung des Bezirkamts in Angelegenheiten der Medizinalpolizei ist für jeden Bezirk mindestens ein Bezirksarzt angestellt, der zugleich als ständiger ärztlicher Sachverständiger des Amtsgerichts zu funktionieren hat. Um das Bezirksamt in Angelegenheiten der Viehzucht und Veterinärpolizei technisch zu beraten und ihm bei Erfüllung seiner bezüglichen Aufgaben beizustehen, ist ferner für jeden Amtsbezirk ein Bezirkstierarzt bestellt.

Das Bezirksamt besorgt die ihm zugewiesenen Staatsverwaltungsgeschäfte teils allein, teils in Verbindung mit dem Bezirksrat.

Der Bezirksrat besteht aus 6 bis 9, durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn ausgezeichneten Bewohnern des Amtsbezirks, welche das Ministerium des Innern je für 4 Jahre aus einer von der Kreisversammlung (s. u.) für jeden Amtsbezirk des Kreises aufgestellten Liste seit mindestens einem Jahre in demselben ansässiger, über 25 Jahre alter Staatsbürger ernennt; alle 2 Jahre findet eine Erneuerung zur Hälfte statt. Der Bezirksrat wird durch den Bezirksbeamten einberufen; der letztere führt bei den Beratungen den Vorsitz, hat Stimmrecht und bei Stimmgleichheit die Entscheidung.

Der Dienst eines Mitglieds des Bezirksrats ist ein Ehrenamt und unbegründete Ablehnung zieht eine Strafe bis zu 300 M. nach sich; die nicht am Amtssitze oder weiter als 2 km vom Ort der Geschäftsverrichtung wohnenden Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksrats eine angemessene Entschädigung für ihre Auslagen.

Der Bezirksrat versammelt sich in der Regel monatliche einmal zur Beratung und Beschlußfassung über die vom Bezirksbeamten vorbereiteten Gegenstände. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. ein besonderer Protokollführer beurkundet die Beschlüsse.

Gegen den Beschluß des Bezirksrats kann der in seinem rechtlichen Interesse verletzte Beteiligte, aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der Vorsitzende, Rekurs an das Ministerium des Inneren ergreifen oder in den im Verwaltungsrechtpflegegesetz vorgesehenen Fällen Klage an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Der Bezirksrat beschließt als kollegiale Verwaltungsbehörde teils in erster Instanz, teils auf Berufung Beteiligter gegen Verfügungen des Bezirksamts, in allen Verwaltungsangelegenheiten, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, z. B. über die den Gemeinden im öffentlichen Interesse anzusinnenden Leistungen, Staatsgenehmigung von Gemeindebeschlüssen, Verleihung gewerblicher Konzessionen