Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/065
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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788) | |
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werden hiedurch auch die Stammtafeln ohne Noth überladen, und zur Übersicht der Abstammung fast ganz unbrauchbar; zumal da sie ohnedem schon, wie beym Lohmeier und Gebhardi, zur Unzeit mit Lebensbeschreibungen und RegentenThaten angefüllet sind (§. 30).
§. 64.
Fast immer pflegt man den Geschlechtshistorien theils einen diplomatischen Kodex, theils Abschriften von Denkmälern und andern Dokumenten wie auch in Kupfer gestochene Siegel, Münzen, Wappen, Stammbäume, Urkunden u. d. gl. beyzufügen. Haben Geschlechtshistorien eine solche, eben so nüzliche, als kostbare Mitgift; so ist es in manchen Fällen zum Beweise schon hinreichend, wenn man sich auf sie blos beruft: aber in wichtigen Dingen, zumal solchen, welche die rechtmäßige Abstammung betreffen, muß man doch die Beweisstellen wörtlich ausziehen (vergl. unten §. 73, §. 75).
§. 65.
- 2. Beweis in den übrigen Arten von genealogischen Büchern.
Quellen und Vorsichtsregeln haben alle übrigen Arten von genealogischen Büchern, die oben (§. 50 bis 54, und §. 56 bis 62) beschrieben worden sind, mit den Geschlechtshistorien (§. 63) gemein. Was darin Genealogisch ist, wird, wie in Geschlechtshistorien bewiesen, und was Historisch ist , nach den Regeln der Geschichtswissenschaft behandelt.