Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/074

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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mit zu Hülfe nimmt. Aber auch die Beweise hat man zu gleicher Zeit schon gleichsam in den Händen: denn sie bestehen in eben den Worten der Urkunde oder eines andern Dokuments, woraus man die Säze gezogen hat. Mehr, als die hieher gehörigen Worte des Dokumentes braucht man zum Beweise nicht auszuziehen, sondern man beruft sich, wegen des Zusammenhangs, worin die beweisenden Worte stehen, blos auf den Kodex der Probationen, in welchem jeder, der mistrauisch gegen den Beweis ist, das ganze Diplom oder Dokument unter der citirten Numer aufsuchen kan.


§. 76.

Die ganze Arbeit folgt nun einzeln so auf einander:

1) Bey jeder Person, die in die Stammtafel kommen soll, zieht man die, sie betreffenden genealogischen Säze einzeln aus dem gesammleten Stoffe heraus; aber so, daß gleich unter jedem Saze der Beweis mit den eigentlichen Worten der gebrauchten Quellen, und nach der oben (§. 34, ff.) beschriebenen Gradation, zu stehen kommt. Dieß erleichtert die Einsicht in die Identität der Säze und der Beweise, und befördert die Evidenz, wie bey dem Verfasser selbst, so auch bey jedem Leser.
2) Damit man aber dennoch Saz und Beweis desto leichter und geschwinder von einander unterscheiden möge, so schreibt man jenen mit gröserer, und diesen mit kleinerer Schrift.
3) Jeder genealogische Saz wird so einfach, als möglich, abgefaßt. Dabey gewinnt der Leser und