Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/231
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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Lehnsfähig sind nur Krieger, vulkomen an lenrechte ist gleichbedeutend mit vulkomen inme herscilde.[1] Im Sachsenspiegel wird das Heerschildrecht nur Leuten von Rittersart zugesprochen.[2] Von Rittersart ist aber nach der Glosse zum sächsischen Lehnrecht 2 Niemand, sein vater und sein eldervater weren denn Ritter gewesen oder rittersgenoss. Also erst der Enkel eines zum Ritter geschlagenen Bauern wird lehnsfähig. In Bezug auf die Erblichkeit der Lehen finden sich schon im 12. Jahrhundert Bestimmungen, wonach nur ebenbürtige Söhne folgen sollen, und zwar scheinen hier die drei freien Stände nicht als gleich zu gelten.[3] Aber die Lehnsfähigkeit an sich ist noch an keine Ahnenprobe gebunden. [4] Erst seit dem 13. Jahrhundert beginnt man die Lehnsfähigkeit vom Nachweis von vier ritterlichen Ahnen abhängig zu machen. [5] Die Kinder eines Ritters aus der Ehe mit einer freien Bäuerin sollten nicht mehr im Lehen erbfolgen, während sie ihm nach Landrecht doch ganz ebenbürtig waren. [6]
Das Landrecht weicht vor dem Lehnswesen immer weiter zurück. Die Ritterschaft hebt Dienstmannen und ritterliche Eigenleute
- ↑ Homeyer, des Sachsenspiegels zweiter Theil II, S. 298
- ↑ Landr. I, A. 27, § 2: Swelk man von ridderes art nicht n'is, an deme tostat des herschildes.
- ↑ Trad. Brix. (Acta Tirol. I) 135: Ac si filium sui similem et se excellentiori ingenuitate procreasset, is quidem eadem beneficia solito more deserviat. Schultes, Hist. Schriften S. 235: primogenitus suae nobilitatis. Waitz VG. VI,² S. 84, Anm. 3.
- ↑ Die parentes im Reichsgesetze Friedrichs I. v. J. 1156 de pace tenenda (M. G. h. LL. II, 103) sind wohl nur als väterliche Vorfahren, nicht als Ahnen im technischen Sinne zu fassen. Vgl. Heusler I, S. 172. Anders Homeyer S. 300 und Schröder ZRG. III, S. 462.
- ↑ Kl. Kaiserrecht III, 15: und sal auch niman des riches gut besitzen von lehens wegen, dan ein ritter der von dem geborn ist, daz sin stam von allen sinen vier anen hat gehort in des riches ritterschaft. Glosse zum sächs. Landr. III, 19 und andere Stellen bei Göhrum I, S. 334.
- ↑ Glosse zum sächs. Landr. I, 5: wo eft ein ridder neme eines buren dochter, weren die kindere erven edder nicht? seghe ja tu landrechte, aver nicht tu lehnrechte. Ebenso zum sächs. Lehnr. 30. Weiter Göhrum I, S. 333.