Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXVIII
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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894 | |
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Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden alljährlich durch ein Etatsgesetz vom Bundesrat und von dem Reichstag für jedes Etatsjahr, welches mit 1. April beginnt, festgesetzt. Ebenso ist über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs dem Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Die Reichsschuld betrug 1894: 4prozentige Reichsschuldverschreibungen 450 Mill Mk., 3 1/3prozentige Reichsschuld 706,030,000 Mk., 3prozentige Reichsschuldverschreibungen 530 Mill. Mk., Reichskassenscheine 120 Mill. Mk.
XX. Heerwesen.
Das Reichskriegswesen ist durch das Wehrgesetz vom 9. Nov. 1867, welches § 2 der Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 zum Reichsgesetz erklärt, sowie durch die organisatorischen Bestimmungen des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 mit Nachtragsgesezt vom 6. Mau 1880 und durch das Landsturmgesetz vom 12. Febr. 1875 geregelt. Auf Grund dieser Gesetze sind durch kaiserliche Verordnung vom 28. Sept. 1875 die WEhrordnung, enthaltende die Ersatz- und Kontollordnung , sowie die Heerordnung, enthaltend die Rekrutierungs- und Landwehrordnung, erlassen worden. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in der Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehrpflicht beginn mit dem vollendenten 17. und endet mit dem 42. Lebensjahr; sie zerfällt indie Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die Dienstpflicht zerfällt indie aktive Diesntpflicht im Heer oder in der Marine von drei, in dei Reservepflicht von vier und Land-, beziehendlich Seewehrpflicht von fünf Jahren unbd in die Ersatzreservepflicht. Die Dienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendent wird, der freiwillige Eintritt ist mit vollendentem 17. Lebensjahr gestattet. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer, welches im Krieg und im Frieden unter dem Oberbefehl des Kaisers steht, unbeschadet der Vor- und Sonderrechte der Staaten Bayern und Württemberg.
Mit den deutschen Kleinstaaten (ausgenommen Braunschweig) sind besondere Militärkonventionen abgeschossen worden, durch welche die Militärverwaltung auf Preußen übergegangen ist. Das deutsche Reichsheer, dessen Friedenspräsenzstärke nach dem Reichsgessetz vom 15. Juli, resp. 3. Aug. 1893 für die Zeit vom 1. Okt. 1893 bis zum 31. März 1899 auf 479229 Unteroffiziere und Gemeine (also ohne Offiziere, Einjährig-Freiwillige und die zu den Übungen einberufenen Reservisten und Ersatzreservisten) festgesetzt ist, besteht aus 20 Armeekoprs, deren Stärke die Tabelle aud S. XXXIX nachweist.
Kriegsformation. Die Feldtruppen werden im engsten Anschluß an die vorhandenen 20 Armeekorps, von denen mehrere nach Bedürfnis vereinigt werden, folgendermaßen organisiert: Jeder Division werden, nachdem die Infanterie auf Kriegsstärke (ca 1000 Mann pro Bataillon) gebracht ist, ein Feldartillerie-Regiment von 2 Abteilungen (jede zu 3 fahrenden BAtterien und jede Batterie zu 6 Geschützen), 1 - 2 Pionierkompanien mit leichten Feldbrückentrain- oder Schanzzugkolonnen und ein Sanitätsdetachement zugeteilt. Jedes Armeekorps bildet eine Korps-Kavallerie-Brigade von 2 Regimentern (zu 4 Eskadronen von je ca. 150 Mann) die aus dem Rest seiner Artillerie bestehende Krops-ARtillerie nebst einem Sanitätdetachement, eine Kolonnen-Abteilung (von 6 - 7 Artillerie- und 4 - 5 Infanterie-Munitionskolonnen) sowie die verschiedenen Trains( Korpsbrückentrain, Pferdedepot, Feldbäckereikolonne, 5 Proviantkolonnen, 10 - 12 Feldlazarette etc.) und endlich folgenden Administrationen: 1 Korps- und 4 Divisions-Intendanturen, 1 Korpskriegskasse, 1 Haupt- und 4 Feld-Proviantämter, 1 Feldbäckereiamt, 12 Feldlazarette, 1 Feldpostamt, 4 Feldpostexpeditionen und ein Feldgendarmerie-Detachement. - Die übrige Kavallerie mehrerer Armeekorps wird zu besonderen Kavallerie-Divisionen (mit je einer reitenden Artillerie-Abteilung etc.) und diese zu noch größeren Kavallerieverbänden vereinigt.
Für neu aufzustellende Feldreservetruppen, wellche genau wie die Feldtruppen organisiert werden, bilden bei eintretender Mobilmachung jedes Feldartillerie-Regiment des Friedensstandes 3 Artillerie- und 2 Infanterie-Munitionskolonnen, jedes Pionierbataillon 2 Divisions- und 1 Korpsbrückentrain und jedes Trainbataillon 5 Proviantkolonnen, 1 Feldbäckereikolonne, 3 Sanitätsdetachements und 5 Fuhrparkkolonnen. - Außerdem werden noch aufgestellt von der gesamten Feldartillerie 1 Feld-Munitionspark (von 8 Kolonnen und drei Depots), von der Fußartillerie die Artillerie-Belagerungstrains, vom Pionierkorps 7 Feld- und 5 Reserve-Feld-Telegraphenabteilungen und die Ingenieur-Belagerungstrains.