Querum Nr. 11
Kothof | |
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Köterei 7 | |
Brandversicherungsnummer: | Nr. ass. 11 |
erste Erwähnung: | 1539 |
Status: | 1539 Ackerhof ab 1575 Kothof |
erste Erwähnung 1539
Dieser Ackerhof wird erstmals indirekt im Summar des Landvolks im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel von 1539 erwähnt, in dem es heißt, daß in Querum 11 Männern leben. Im Gegensatz zu den anderen vier Ackerhöfen liegt dieser Hof am äußersten Rand des Dorfes am Ende aller Kothöfe. Möglicherweise kam er erst später hierhin und befand sich vorher an der Dorfstraße, und zwar an der Stelle des Kothofes Nr. 4. Die Ursache für die Umsiedlung könnte ein Brand gewesen sein, vielleicht während der Plünderung Querums durch die Stadtbraunschweiger 1492.
Henni Sander 1564
Die erste konkrete Nachricht über diesen Hof liest man aber erst im Scheffelschatzregister von 1564:
Henni Sander Hadt 2 Hueffe landes vom closter zu Rittershausen, zinst |
Cordt Wihemann 1575
Henni Sanders jun. 1605
Hans Deiken 1628
Ferdinand Michelmann 1915
Adreßbuch des Kreises Braunschweig von 1915: Kotsaß Ferdinand Michelmann
Heinrich Tägtmeier 1935
Adreßbuch der Stadt Braunschweig von 1935: Landwirt Heinrich Tägtmeier, Tischler Adolf Tägtmeier und Witwe Henriette Michelmann, geb. Tägtmeier
Maße und Abkürzungen
1 Hufe = ca. 24 Morgen
1 Morgen = 4 Hektar
1 Reichstaler (R.) = 24 Groschen (g.)
1 Himten (h.) = ½ Zentner = 25 kg
Literatur
- Siebert, Rolf: Querum - Die Geschichte eines braunschweigischen Dorfes, 1997
Quellen
- Schepffelschatz Register beschriebenn alhir im Ampt Wülffenbuttel heute mandags nach matei apostoli anngefangenn vnnd in genommenn aüf omnium sanctorum vberantwortedt anno domini 1564 (Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel, Signatur 24 Alt 6)
- Kirchenbücher des Klosters Riddagshausen 1569 - 1814 (ebenda, Sign. 1 Kb 946 - 949)
- Braunschweigisches Adreßbuch 1935 (Stand: 26. Januar 1935)
Weblinks
Fußnoten
- ↑ Im Gegensatz zu den vier übrigen Ackerhöfen, die als jährliche Abgabe 6 Taler leisteten, wurde dieser Hof mit 9 Talern belastet, bei identischem Landumfang; dieses kann auch als Indiz für eine spätere Ansiedlung gewertet werden, denn Abgaben durften nicht willkürlich erhöht, sondern nur bei Neuansiedlung festgesetzt werden. Außerdem mußte dieser Hofwirt keinen Opperferding von 15 g. zahlen, was ihn ebenso von den anderen Ackerleuten unterschied.
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