Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/003
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 3. Band | 4. Band | |
2. Band | Inhalt des 2. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [002] |
Nächste Seite>>> [004] |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Kämmerer und Kanzler er war, ernannt; sein Nachfolger Libentius aber wurde nach Adeldags Verfügung (ex dispositione Adaldagi) Erzbischof 988 und empfing von Otto III. die Bestätigung, sowie er der erste war, dessen Weihe von den Suffragan-Bischöfen, die vom erzbischöflichen Stuhl abhängig waren, vollzogen wurde. Wiederum aber verwarf der Kaiser den von Libentius kurz vor seinem Tode 1013 zum Nachfolger vorgeschlagenen und von der Geistlichkeit und dem Volke einträchtig erwählten Oddo, und gab dem Unwannus, seinem Capellan, die erzbischöfliche Würde, ließ denselben auch sofort zu Magdeburg, wo er sich gerade befand, vom dortigen Erzbischof Gero ordiniren im Beisein zweier, damals vertriebenen Suffragan-Bischöfe des Hamburgischen Erzstifts, Eckehard (von Schleswig) und Thurgot. Die Kaiserin Gisla bewirkte 1029 die Ernennung des Libentius II. durch Kaiser Conrad II., der auch den Hermann, welcher als erwählt bezeichnet wird, 1032 bestätige. Bezelinus Alebrandus war Königlicher Capellan, und wird wohl ernannt sein 1035, vermuthlich auch Adelbert 1043, wiewohl nichts mit Sicherheit darüber berichtet wird. Liemarus ist 1072 ernannt, aus der Zahl der Kaiserlichen Räthe. Von Humbert und Friederich, die darauf folgten, wird nicht erwähnt, wie sie zu ihrer Würde gelangt seien. Adelbero 1123 aber heißt erwählt. Es war damals soeben durch das Wormser Concordat 1122 der langjährige und heftige Investitur-Streit zwischen den Päpsten und Kaisern beendigt, und die Kaiser hatten die in Anspruch genommene Ernennung der Bischöfe und deren Belehnung mit Ring und Stab eingebüßt. Es sollten hinfüro die Bischöfe ihre Würde nicht von Laien empfangen, oder wie es päpstlicher Seits ausgedrückt war, die durch Christi Blut erlösete und frei gemachte Kirche sollte nicht zur Magd erniedriget werden. Dem Kaiser verblieb nur die Belehnung der Bischöfe mit dem Scepter wegen der Kirchengüter, die sie von Kaiser und Reich zu Lehen trugen.
Die Wahl war von nun an meistens bei den Capiteln, obgleich wiederum auch hier die weltlichen Großen ihren Einfluß in der Folge geltend zu machen verstanden, hauptsächlich auch dadurch, daß sie immer häufiger die Ihrigen in die Capitel zu bringen wußten, deren Prälaten man besonders naheberechtigt zu den Bischofsämtern ansah, obgleich man sich doch eben nicht an die Prälaten des eignen Capitels zu binden pflegte. Als man im Bremischen Capitel über