Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/004
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 3. Band | 4. Band | |
2. Band | Inhalt des 2. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [003] |
Nächste Seite>>> [005] |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die Bischofswahl 1168 streitig war, griff doch der Kaiser ein und ernannte einen Dritten, den Balduin, der Propst zu Halberstadt war. Auch 1179 ward auf dem Lateranischen Concil die zu Bremen auf den Magister Bertholdus gefallene Wahl cassirt, weil es bei der Wahl nicht richtig hergegangen, auch der Erwählte ein Candidatus infra sacros ordines d. h. nicht einmal Diaconus war. Es mußte zu einer neuen Wahl geschritten werden, die auf Siegfried, bisherigen Bischof zu Brandenburg, Albrecht des Bären Sohn, fiel, der auch die Kaiserliche Bestätigung und dazu 1180 die Grafschaft Stade empfing. Man bemerkt hier schon sehr die Begünstigung der großen Familien bei Besetzung der hohen Kirchenämter. Nach Siegfrieds Tode 1184 fiel die Wahl einstimmig auf den Dompropsten Hartwig, der als der Zweite dieses Namens den erzbischöflichen Stuhl bestieg. Als er aber 1207 mit Tode abgegangen, da erhob sich ein Zwiespalt zwischen dem Bremer und Hamburger Capitel. Die Bremer erwählten einseitig den ehemaligen Schleswigschen Bischof Waldemar, der eben seiner langwierigen Haft entlassen war, die Hamburger unter Dänischem Einflusse stehend Burchard, den Dompropsten, der auch den Platz behauptete, freilich nicht lange lebte, worauf Gerhard I., bisheriger Bischof von Osnabrück, folgte 1211. Die Zerwürfnisse zwischen den beiden Capiteln, von denen weiter nachher die Rede sein wird, führten nun aber endlich zu dem Vertrag von 1223, durch den Nordalbingien fast ganz in Unabhängigkeit von der geistlichen Gewalt des Erzbischofs kam, und für ihn der Hamburger Dompropst eintrat, und infolge dessen die Erzbischöfe sich fortan nicht mehr von Hamburg, sondern von Bremen benannten. Die ersten Bischöfe, welche in den vom Hamburg-Bremischen Erzbisthum abhängigen Ländern angestellt wurden, scheinen ohne weiteres von den Erzbischöfen ernannt zu sein, vielleicht in ihrer Eigenschaft als apostolische Legaten für den Norden, und es war auch kaum eine andere Art möglich, solange der Norden blos als ein Missionsgebiet betrachtet werden mußte. Es heißt dann vom Erzbischofe z. B. ordinavit Liafdagum ad Ripam, welches eben sowohl bedeuten kann, er verordnete, als er weihte, den Liefdag für Ripen. Aber schon Knud d. Gr. ließ Bischöfe aus England kommen, und als die Kirche sich befestigt hatte, übten die Könige das Recht der Ernennung, wie wir bald weiter sehen werden. Ebenso war es in den Slavischen Landschaften, die dem Hamburger