Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/009

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Von Ripen wird erzählt, daß ein alter Priester zu Roagger Peter Nicolai auf besondere Weise zur Bischofswürde gelangt sei. Allein diese sagenhafte Erzählung ist mehr als zweifelhaft.

Zu Odensee sind, weil hier die Brüder des Knuds-Klosters die Bischofswahl hatten, öfter als anderswo Ordensgeistliche zum Bisthume gelangt, doch in späteren Zeiten meistens Edelleute. Von armer Herkunft aber war, nämlich eines Schuhmachers Sohn aus dem Dorfe Bröndum bei Aalborg, der Odenseer Bischof Jens Andersen, später Beldenakke d. i. Kahlkopf zugenannt, ein Mann, der sehr abwechselnde Schicksale gehabt hat, und dessen Lebensbeschreibung bei Pontoppidan[1] nachgelesen zu werden verdient. Nur gar zu viel mengte er sich in die Staatshändel. Er kam mehrmals in Gefangenschaft; ja er warb — ein merkwürdiges Exempel an einem Bischof — Dreimarksmann, das heißt nach Dänischem Recht ehrlos gesprochen. Er galt als Schwarzkünstler und war daneben ein großer Ochsenhändler; die Viehmästung wurde vornehmlich durch seinen Vorgang ein einträglicher Erwerbszweig für die Gutsbesitzer.

Fragen wir nun aber nach demjenigen, was eigentlich Geschäft und Beruf der Bischöfe war, und wie es damit gehalten wurde, so halten wir uns am besten an die Unterscheidung, welche die Lehrer des Kirchenrechts aufstellen. Darnach sind die Befugnisse eines Bischofs 1) Amtsrechte, 2) Diöcesanrechte, 3) Jurisdictionsrechte, 4) Standes- und Ehrenrechte. Die letzteren, wohin ihr Vorrang vor den gemeinen Priestern, ihr Vortritt vor den weltlichen Großen, ihre bischöflichen Abzeichen Stab und Ring und Bischofshut und was sonst zum ausschließlich bischöflichen Ornat gehört, der Gebrauch eines bischöflichen Stuhls oder Throns und die hohe Stellung im Staate gerechnet werden: — diese Standes- und Ehrenrechte sind am sorgfältigsten und eifrigsten meistens festgehalten worden, während die übrigen Rechte — und Pflichten möchte man lieber sagen — vielfältig an Andere übertragen wurden. Beibehalten und am meisten von ihnen selbst ausgeübt, wurden die eigentlichen Amtsrechte, jura ordinis, die aus ihrer höheren Weihe abgeleiteten und damit zusammenhängenden, nämlich die Verfertigung des Chrisma oder heiligen Salböls, die Firmelung der Jugend, die Ordination der Priester, die Weihe von Personen und Sachen, die Auflegung


  1. Pontoppidan. Annal. Eccl. Dan. II, 437-448.