Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/247

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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finden[1], daß das Capitel den Zehnten gehabt hat in den Kirchspielen Steinbek, Siek (wo in den meisten Dörfern jede Hufe an Zehnten einen Scheffel Rocken und einen Scheffel Hafer Hamburger Maß gab), Barchteheide (wo der Zehnte auf 28 Mark geschätzt war), Süllfeld (8 Mark), Bergstedt, Rahlstedt, Barmstedt (9 Mark), Relling, Kaltenkirchen (6 Mark 3 Schilling), Eppendorf, Wedel. Auch hatte noch in der Marsch das Capitel den Zehnten zu Nienbrook (118 Mark) und im Dorfe Grevenkop (90 Mark), ferner aus Dithmarschen für Zehnten 6 Mark und noch 4 Mark, wozu die Pfarrherren folgender Kirchen beitrugen: der zu Wörden 12 Schilling, Weslingburen 8, Büsum 6, Lunden 6, Henstedt 4, Weddingstedt 4, Herstede (Süder- oder Norder-Hattstedt) 4, Heiligenstedten 12, Beienfleth 4, Neuenkirchen 4. Dies macht gerade 4 Mark, aber aus Dithmarschen, wohin die drei letzten Kirchen nicht gehören, sind es nur eigentlich 2 Mark 12 Schillinge. Es wird um die Reformationszeit erwähnt, daß der ganze erzbischöfliche Zehnte, der an das Hamburger Domcapitel übertragen war, aus Dithmarschen zehn Gulden betragen habe. So sehen wir denn eine Abhandlung, die besonders für Dithmarschen sehr geringfügig war. Aus den sonstigen Abhandlungen in Gelde lassen sich interessante Schlüsse auf den Anbau der verschiedenen Kirchspiele machen. In dem erwähnten Register aus dem vierzehnten Jahrhundert kommt bisweilen bei der Abhandlung der Zehnten der Ausdruck pro Odinge vor. Es wird dies erklärt als das Recht des eigenthümlichen und erblichen Besitzes[2]. So z. B. gab in Schiffbek der Zehnte einen halben Chorus Rocken und einen halben Chorus Hafer als Oding. Der Chorus ist wohl eine Last, die jetzt auf 24 Tonnen gerechnet wird; aber das alte Maß weicht von dem jetzigen ab. Es ist berechnet[3],


  1. Corpus bonorum eccl. Hamburg. bei Staphorst I, 458 ff.
  2. Vgl. Westphalen mon. IV. praef. 86 unten, aus einem Document, wodurch die Holsteinischen Grafen den Canonicus zu Hamburg 1312 den Zehnten zu Sommerland verkaufen. Es sollten für den Zehnten 40 Mark Hamburger Pfennige gegeben werden: ratione census perpetui, quod Odhing dicitur, jure haereditario ac vigore proprietario libere absque ullo impedimento perpetuo possidendi; idem census medius dabitur in festo Walburgis virginis et medius in festo Jacobi proxime subsequenti.
  3. Jessien, Abhandlung von dem im dreizehnten Jahrhundert in Transalbingien üblichen Getreidemaße, in den Nordalbingischen Studien III, S. 147 ff.