Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/112

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Großherzogthum Oldenburg besitzt.[1] Es war also nunmehr der Zweck erreicht, auf welchen die ganze innere Politik und Staatsverwaltung beharrlich gerichtet gewesen war, die Monarchie in sich möglichst zu consolidiren und das Jahrhunderte hindurch zertheilte Territorium zu reuniren. Jedoch läßt sich nicht leugnen, daß die dabei gebrachten finanziellen Opfer sehr groß waren, und daß diese später für das Land und dessen Finanzen sehr drückend wurden. Dabei erwarb auch die jüngere Linie des Hauses Gottorf ihre neueren Fideicommißgüter in Holstein, und erlangte für diese wie für die älteren Fideicommißgüter erhebliche Privilegien. Am 16. November 1773 erfolgte auf dem Schlosse zu Kiel in einer großen Versammlung durch eine rechtsfeierliche Solennität die Uebertragung des Großfürstlichen Landestheils von Holstein.[2]

II.

Das Kirchenregiment von der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts bis 1720.

Nachdem die Souveränetät der Antheile der beiden Landesherren an den Herzogthümern erklärt war, trennten diese beiden Theile sich immer mehr von einander, und auch in kirchlichen Beziehungen war diese Trennung bemerkbar. Indessen blieb doch im Ganzen die kirchliche Verfassung, wie sie sich allmälig gebildet hatte, nur daß die Vorstellung von der Souveränetät auch auf dem kirchlichen Gebiete immer mehr Platz griff. Jeder Landesherr traf in seinem Lande nach Belieben kirchliche Anordnungen. Ein Gleiches thaten die von der Königlichen Linie abgetheilten Fürstenhäuser, welche jedoch keinen Theil hatten an der Gemeinschaftlichen Regierung über Prälaten und Ritterschaft, hinsichtlich deren die kirchliche Aufsicht, wie es seit 1636 angeordnet war, auch von dem Königlichen und dem Gottorfischen Generalsuperintendenten abwechselnd geführt wurde. Aber aus der Reihe der Prälaten schied nun das Schleswiger Domcapitel


  1. v. Halem, Geschichte des Umtausches des Gottorfischen Antheils im Herzogthum Holstein, in dessen Schriften IV, S. 72 ff.
  2. Nachweisungen giebt darüber Falck's Handb. I, S. 342–43.