Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/152

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Der Pastor Krull in Krempe, welcher schon 1692 vor der Synode gewesen war, lag 1696 in Fehde mit dem Magistrat der Stadt. Dem Münsterdorfischen Propsten wurde es überlassen, die Sache abzumachen. Krull galt für einen Witzbold, und wußte mit Geschick sich gegen den Rath zu vertheidigen, der ihn angeklagt hatte, er habe denselben genannt „eine Obrigkeit oder kleinen Herrn in einem Dreckstädtlein.“ Bei der Bürgerschaft war er beliebt, und wurde auch von derselben nachher zum Hauptprediger erwählt.

Wider den Diaconus Johann Gerdsen in Eggebek war 1698 Klage angebracht, er habe den Abendmahlswein mit Wasser vermischt, was der Pastor zu Wanderup in einem Schreiben gebilligt hatte. Dagegen 1703 kam es auf der Synode zur Suspension des Diaconus Johann Gerdsen, der schon 1698 so angeklagt gewesen war. Der Pastor zu Wanderup, der dessen Parthei genommen hatte, war schon vorher dreimal vor die Synode geladen gewesen, aber noch immer nicht erschienen. Auch diesmal war er nicht gekommen, obgleich er verklagt war wegen schlechter Verwaltung seines Amtes, und seine Entschuldigungen für nichtig erachtet wurden.

Zu Lütgenburg war ein sehr unwürdiger Prediger Benedict Höppner, der aber den 24. Juni 1704 einen schnellen Tod fand.[1] Er war geboren zu Lübeck 1666, eine Zeit lang Cantor zu Ratzeburg, dann Hauslehrer bei einem Herrn von Plessen gewesen, ward dann zum Diaconus in Lütgenburg gewählt. Bei dem Examen vor dem Propsten Burchardi in Heiligenhafen bestand er aber so schlecht, daß dieser ihn verwarf. Die Hebräische Bibel schob er zurück und sagte: „Ago tibi gratias, mir genügt die schöne deutsche Uebersetzung Lutheri.“ Auch auf das Griechische wollte er sich nicht einlassen. Auf Anhalten des Generalsuperintendenten Schwartz, der Höppner vor der Wahl tentirt hatte, und über seine Zurückweisung heftig wurde, erfolgte ein Befehl von der Glückstädter Regierung an den Propsten, den Gewählten, wie er wäre, zu ordiniren und zu introduciren. Der Propst gehorchte. Ein Jahr nachher wollte Höppner heirathen. Bei der Proclamation thaten nicht weniger als vier Personen Einsage, denen er die Ehe versprochen hatte. Der Lütgenburger Magistrat hatte gleichfalls eine Klage


  1. Burchardi, Ueber Synoden. S. 66.