Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/199
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Dieser habe ihn zu der Brüdergemeinde hinüberziehen wollen, Struensee habe aber alles abgelehnt. Wie es scheint, ist diese Anführung nicht ohne eine gewisse Absicht gemacht worden: wenigstens wurde nachher angenommen, daß durch die Verwendung Struensee's die Brüdergemeinde 1771 die Erlaubniß erhalten habe zu ihrer Niederlassung auf Tyrstruphof bei Hadersleben.
Einstweilen aber bestanden scharfe Verordnungen wider die Herrnhuter. Am 7. December 1744 war verfügt worden, daß niemand zu geistlichen Bedienungen befördert werden sollte, der in den Seminarien oder Gemeindeorten der Mährischen Brüder sich dauernd aufgehalten oder studirt habe. Unterm 8. Januar 1745 wurde verordnet, daß diejenigen, welche das Land verlassen würden, um zu den Mährischen Brüdern zu gehen, ihrer zurückgelassenen Besitzungen verlustig sein sollten. Dergleichen Fälle waren vorgekommen. Conradi hatte im Sommer 1744 seinen jüngsten Sohn nebst dessen Informator nach Marienborn in der Wetterau gehen lassen, wo damals bis 1750 ein Hauptsitz der Brüdergemeinde war, und wo Zinzendorf sich häufig aufzuhalten pflegte.
Diese strengen Verordnungen galten bis 1771, da sie den 20. December aufgehoben wurden, bald nachdem und in Folge davon, daß am 9. December 1771 den Mährischen Brüdern die Niederlassung bewilligt war. Die Brüdergemeinde erwarb nun das Domanialgut Tyrstruphof und erhielt sehr ausgedehnte Vorrechte, jedoch nur derjenige Theil der Unität, der sich nach dem Lutherischen Tropus zur Augsburgischen Confession hielte. Die Gemeinde sollte keiner anderen geistlichen Inspection als der ihrer eigenen Bischöfe unterworfen sein, sonst unmittelbar unter dem Könige und dem Cabinets-Mnisterium stehen. Es sollte Jedem erlaubt sein, sich zur Brüdergemeinde zu wenden. Die Prediger der Gemeinde sollten mit denen des Landes gleiche Gerechtsame haben, nur nicht befugt sein, außerhalb des Gemeindeorts Amtshandlungen vorzunehmen. Der Gemeindeort wurde völlig von dem Kirchspiele Tyrstrup ausgeschieden. Dazu kamen noch besondere Vergünstigungen und Befreiungen: Zollfreiheit, Freijahre für die Anbauer, Militärfreiheit u. a. Unterm 25. August 1772 wurde freilich eine Verfügung an die Kirchenvisitatoren und die Prediger erlassen, ein wachsames Auge darauf zu haben, daß die ertheilten Vorrechte nicht gemißbraucht