Steuerwesen in Westfalen
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss bestand auch in Westfalen die Chance "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit" zu verteilen.
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Französische Steuereinflüsse in Westfalen
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss beschlossen die deutschen Fürsten am 25.02.1803 auf dem Reichstag zu Regensburg, diejenigen Fürsten, die ihren Besitz links des Rheins an Frankreich verloren hatten, durch Säkularisierung (Verweltlichung) von geistlichem Besitz und durch Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände rechtsrheinisch zu entschädigen.
Entschädigungslande waren in Westfalen:
- Königreich Preußen, (Königreich Preußen-Entschädigungslande)
- Großherzogtum Hessen
- Herzogtum Nassau
- Herzogtum Arenberg
- Fürstentum Salm
- Grafschaft Salm-Horstmar
- Fürstentum Rheina-Wolbeck
- Grafschaft Croy-Dülmen
Übergangsterritorien bildeten als französische Staatsschöpfungen die Großherzogtümer
und als Nachfolge- und Abwicklungsbehörden das
Rheinbund
1806 treten 16 süd- und westdeutsche Fürsten aus dem Reich aus und gründen in Paris unter Napoleons Protektorat den Rheinbund (bis 1811 weitere 20. Fürstprimas ist bis 1810 der bisherige Kurerzkanzler Karl Theodor von Dalberg (* 1744, + 1817).
Westfalen im Kaiserreich Frankreich
Durch deden Senatsconsult vom 13.12.1810 gehörte das Gebiet nördlich einer von Wesel über Haltern, Telgte, Herford und Minden verlaufenden Grenzlinie, und damit im Westfälischen der nordwestliche Teil des Fürstentums Münster, die Grafschaften Tecklenburg und Oberlingen, das Fürstentum Minden links der Weser und der nördliche Teil der Grafschaft Ravensberg, zum Kaiserreich Frankreich.
Die Verwaltung des Gebietes erfolgt durch die Präfekten des Lippedepartements in Münster und des Oberemsdepartements in Osnabrück. Untergliedert waren diese in von einem Unterpräfekten verwalteten Arrondissements, welche nach dem jeweiligen Bezirkshauptorte benannt wurden: einerseits also Münster, Steinfurt, Neuenhaus und Rees oder andererseits Osnabrück, Minden, Lingen und Quakenbrück.
Die ArrondissementArrondissements waren in KantonKantone aufgegliedert und diese in Mairien als untere Kommunalverwaltungen unterteilt.
Steuerwesen im Königreich Westfalen
In das Gebiet der späteren Provinz Westfalen hinein ragte seit 1810 das Königreich Westphalen (Hauptstadt Kassei) nur mit dem Leinedepartement (Hauptstadt Göttingen), welches den rechts der Weser gelegenen Teil des Fürstentums Minden verwaltete, und dem Fuldadepartement (Hauptstadt Kassel) hinein, zu dem der südliche Teil der Grafschaft Ravensberg, die Fürstentümer Paderborn und Corvey, die Grafschaft Rietberg und das Amt Reckenberg gehörten.
Großherzogtum Berg
Das Großherzogtum Berg hatte seit Januar 1808 auf westfälischem Boden Fuß gefaßt, beschränkte sich aber seit dem Senatsconsult von 1810 auf den südlichen Teil des Fürstentums Münster, die Grafschaft Mark und die Herrschaft Rheda sowie das Vest Recklinghausen. Von den 1810 übrig gebliebenen drei Departements - das Emsdepartement war damals fast ganz an Frankreich gefallen - ragte das Rheindepartement (Hauptstadt Düsseldorf) mit dem seit 1810 einbezogenen Vest Recklinghausen ins Westfälische hinein, während die übrigen westfälischen Länder zum Ruhrdepartement (Hauptstadt Dortmund) gehörten.
Herzogtum Westfalen
Seit 1803 bildete das Herzogtum Westfalen einen Landesteil des Großherzogtums Hessen (Hauptstadt Darmstadt) und war in 18 Verwaltungs- und Gerichtsbezirke "Justizämter" genannt, eingeteilt.
Steuern und französische Revolution
Die französische Revolution hatte in Frankreich das alte, durch Ungleichheiten zwischen den Provinzen und den einzelnen Klassen der Untertanen gekennzeichnete und von zahlreichen Privilegien durchlöcherte Steuersystem, vor allem die drückenden und verhaßten indirekten Steuern, aufgehoben und die Binnenzölle beseitigt.
An seine Stelle war ein neues vereinfachtes direktes Steuersystem mit vier großen Steuern getreten, welches die Forderung des Dekrets vom Oktober 1789 umsetzen sollte, "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit" zu verteilen. Dieses System galt bis in das beginnende 20. Jahrhundert.
Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht
Bis 1802 bildete auch im Fürstbistum Münster die Kopfsteuer eine gewichtige Einnahmequelle. Sie bezeichnet eine Steuer, zu der jede Person, ab einem Alter von 12 Jahren, unabhängig vom Einkommen, dem Vermögen oder sonstiger persönlicher Merkmale, einen Beitrag zahlen musste. Ausgenommen von der Steuer war der Adel und die zahlreiche Geistlichkeit.
Erst der Schotte Adam Smith stellte 1776 bereits folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern erhoben werden sollen: ● Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den Fähigkeiten und insbesondere zu den Einkommensverhältnissen zahlen ● Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, Zahlungsartart und Zahlungsbetrag sollen jedermann klar und deutlich sein ● Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, die dem Bürger am bequemsten ist ● Wohlfeilheit der Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst gering sein.
Während der französischen Revolution wurde auch das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.
Auswirkungen zeigten sich auch in Westfalen mit der Einführung eines allgemeinen und gleichen Kataster- und Steuerwesens durch die Gemeinschaft der neue Landesherren im Fürstbistum Münster ab dem Jahre 1803.