Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)/VI

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Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)
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aber nur von 1490 bis 1497 geht 7). Eine Aug s b u r ger Syüode von 15488), die vier Register fordert: über die Getauften, die Erfüllung der österlicheu Pflicht, der in facie ccclesiac eingegangenen Ehen und der kirchlich Begrabeneu. Haec enim diligentia cum ad multa uülis, tum vero ücl haec prac(«ipue, ut pastoribus ovium suarum ratio («0nstet. also zu seelsorgerlichen Zwecken. Aus ähnlicher Absicht hatte 1474 Bischof TUBatthiaLi von Speyer im Interesse der Kontrolle über die Erfüllung der österlichen Pflicht und über die Berechtigung zur Vornahnie des kirchlichen Begräbnisses angeordnet, daß die Pfarrer der Stadt Speher alphabetisch geordnete Register ihrer Pfarrkinder anlegen und neu ankomniende wie abgehende Parochianeu dabei berücksichtigen 0)Nun befaszte sich auch dass Konzil zu Tri ent mit der Sache. Am 11. November 1563 wurde beschlossen, das; nur noch die Ehen gültig sein sollen, die vor dem eigenen Pfarrer eines der beiden Brautleute und vor zwei oder drei Zeugen abgeschlossen würden 10). Sodann wurde die Zahl der Taufpaten vermindert und die durch Taufpateuschaft entstehende geistliche Verwandtschaft neu bestimmt Tag führte dann wieder zur Einführung deLi Taufbuchå (Ein Firmungssregister und ein Totenbuch wurden nicht vorgeschrieben 11).) Die-J gab den Znnoden neuen Anlaß, die Führung der Kirchenbücher einzuschärfen Eine K on sta nze r Shuode von 1567 ordnet unter Bezugnahme auf die Ehehindernisse geistIicher Verumudtschaft und auf obige Beschlüsse an, das; nur ein Patesei es Mann oder Frau, höchstens ein Mann und eine Frau zu Taufpaten zugelassen werden sollen, uud das; der Taufende sich vorher über die zu Paten Vorgesehenen vergewissern und ihre Namen eintragen solle. Er solle auch die Betreffenden belehren, in welche Verwandtschaft sie mit dem Täufling und dessen Eltern treten, damit sie sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen können 12). Ebenso sollen die Firuilinge und ihre Paten in ein besonderes Verzeichnis eingeschrieben werden, das der Pfarrer fleißig zu führen habe 13). Sodann wird ein Verzeichnis der zu Ostern Veichtenden angeordnet, damit der Pfarrer den Nichtbeichteuden

7) JacobS, a.a.O. 357.

8) H. 6, 365.

9) Sügmüller, a.a. O. 224.

10) Ehr-. 228.

11) Ebd.229 ff.

12) H. vII 479.

13) Ebd. 483.