Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)/VII

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Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)
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die Teilnahme am Sakrament, die letzte Olung ein christliches Begräbnis und andere Wohltaten der katholischen Kirche versage «). Ein Unterlasseu dieser Einträge war mit schwerer Strafe bedroht. Dann wird » dreimalige Proklamation und die Führung eines Ehebuchs befohlen, das der Pfarrer sorgfältig bei sich zu verwahren habe 15). Zum Schlusse werden zusammenfassend die fünf Bücher genannt, die jeder Pfarrer und Kirchherr auf Kirchenkosten bei sich (d. h. wohl auch in der Kirche) haben soll, oder doch ein fünfteiliges Kirchenbuch (Tauf-, Firm-, Beichtund Koinmunikantenregister, Ehe- und Totenbuch). Diese Bücher hat der Pfarrer eigenhändig zu führen lc). 1609 werden diese Vorschristen wiederholt 17). Die Bücher sind im Pfarrhaus oder an einem andern Ort der Kirche verschlossen zu bewahren und dem Dekan alle Jahre vorzuzeigen. 1616 kommt ein Familienbuch dazu 18).

Fast gleichzeitig mit der Konstanzer Synode von 1567 tagte eine solche in A u gsb n r g 19), welche Tauf-, FirmungLT-, Ehe- und Totenbuch vorschreibt und die Vorlage an den Bischof oder Generaluikar jährlich im Dezember verlangt. Eine Synode von 1610 fordert dann nur noch Tauf-, Ehe- und TotenbuchEVl In der Düizese Würzburg ordnet Bischof Julius erst 1584 Tauf-, Beicht-, Ehe- und Totenbuch an 21) und bestimmt 169123), daß beim Tod eines Pfarrers kein Laie die Schlüssel zum Sakrament und den Kirchendokumenten behalten dürfe. Die Gotteshauspfleger sollen bis zur Ankunft der Testamentvollstrecker oder des Dekans im Pfarrhaus wachen. Für W o r m ist erst in einer erneuerten Kirch-enordnung für Mainz, Würzburg und Wortns von 1670 Tauf-, Ehe- und Totenbuch genannt 23), doch finden wir schon 1582 eine AnordnungEI vom 22. Januar, das; jeder Pfarrer aus der

14) Ebd. 484.

15) Ebd. 523.

16) End. 558.

17) H. VIII 855ff.

18) H. Ix 275.

19) H VII 167.

20) H. IX 42.

21) Himmelsteill, Synodieon Heri)ipolense. Juüi epiwopi Statut« rurdüa 1855 S. 333 ff.

22) Ebd. 474.

23) Scheppler, Fr. Jos., Codex ecclesiasticus Moguntinus 1802 l S.163.

24) Eva gi.