Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)/XXV

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Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)
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XXV –

Mahnung nichts, wenn nicht ein einflußreicher Stuttgarter Vetter persönlich vorsprach84). Dazu war das Papier schlecht, auf der Rückseite nicht bedruckt, und die Schrist schlug durch. Wer schon längere Jahre ein Familienregister angefangen hatte «3), wollte nicht gerne ein neues anlegen. Es half aber nichts. Wie bei verlorenen Hauptregistern, mußte man die Angaben der einzelnen Leute einholen und die Daten in den Hauptregistern nachprüfen, bei auswärts Geborenen einen Taufschein beschaffen lassen. Mit welchen Schwierigkeiten man damals zu rechnen hatte, zeigt ein Schreiben des Pfarrers Schmid in Dünsbach Dieser mußte, da das Pfarrhaus damals neu gebaut wurde, in einer mit Ziegeln bedeckten Bretterbude hausen und arbeiten, wo es bei rauher Jahreszeit kaum auszuhaltensD mar. Er erhielt trotzdem den Befehl, noch im laufenden Jahr fertig zu werden. Leichter hatten es die Helfer in Stuttgart, Tübingen, Eßlingetr Hier übernahm die Stadt die Anlage des Familienregisters. Einen Ausweg schlug der Dekan von Heidenheim vor: Die Register durch Schulmeister anlegen zu lassen, denen man für die Seite zwei Kreuzer bewilligen könnte. Auch das Rathaus als Aufbewahrungsort für das Familienregister stieß auf Bedenken. Von den Landgemeinden Heidenheims hatten nur zwei Rathausen Die Schultheißen arbeiteten zu Hause Im Stuttgarter Amt waren die Rathäuser von den Pfarrhausern oft weit entfernt. In Vernhausen, Feuerbach und Scharnhausen waren Lehrerwohnnngen darin, so daß die Sakristei größere Sicherheit vor Feuersgefahr zu bieten schien.

Mit den Seelenregistern sind nicht zu verwechseln die Seelentabellen und Bevölkerungslisten, die nur statistischen Zwecken dienten.

4. Auch der Dissentierendenss und Israeliten88) war in der Gesetzgebung gedacht. Für den Eintrag der Tausen, Trauungen und Beerdigungen ist der Parochus der eigenen Konfession zuständig, beim Familienregister der des Wohnorts. Bei den Juden, die eine Synagoge am Ort haben, sollen Geburts-, Ehe- und Totenregister in ähnlicher Form von den Vorstehern derselben geführt werden.

84) Nach Konsistorialakten.

85) z. B. Aistaig, Schopfloch, Gündelbach, Mühlhausen, Hepfisau

86) Akten des Ev. Oberkirchenratg.

87) Evangelische in kath., Katholiken in evang. Gemeinden Reyscher IX 353. 88) Weinberg, Die württ. FamNeg Wü. Jahrh. 1907 S.180.