Von der Evidenz in der Genealogie (Gatterer)/10

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Von der Evidenz in der Genealogie (Gatterer)
Digitalisat des Göttinger Digitalisierungszentrums (S. 3-17)
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Unterscheidung einer Person von der andern nöthig ist. Es versteht sich aber von selbst, daß man in den Stammtafeln die Paragraphen oder Absätze des Textes anzeigen müsse, in welchen von einer jeden Person alle bekannte, sowol historische als genealogische Merkwürdigkeiten nach der Ordnung erzählet werden. Auf diese Art sind die Stammtafeln z. E. in Treuers Geschlechtshistorie der Herren von Münchhausen und in meiner Holzschuherischen Historie eingerichtet.

      Woferne der Genealoge nach dem bisherigen alle seine Sätze aus guten Quellen gezogen hat, so ist er zwar für sich selbst von der Wahrheit derselben überzeugt: aber man verlangt mit Rechte, daß er auch andere davon überzeugen soll, und ich rathe ihm noch an, daß er diese Ueberzeugung bis zum höchstmöglichen Grad der Faßlichkeit, bis zur Evidenz erheben soll. Wie muß es nun der Genealoge anfangen, daß er nicht nur wahre Sätze, sondern auch faßliche, leicht und geschwind zu begreifende, kurze, evidente Sätze vorbringe?

      Die genealogische Wahrheit besteht, meiner Meinung nach, in der Uebereinstimmung der Quellen mit den genealogischen Sätzen, die man daraus gezogen hat. Wer demnach andere überzeugen kan, daß er keine andere genealogische Sätze anführt, als die in den Quellen enthalten sind, der hat sie von der Wahrheit seiner Sätze überzeugt. Aber was heist nun evidente Wahrheit in der Genealogie? Woferne meine Erklärung von der genealogischen Wahrheit richtig ist, so findet alsdenn Evidenz in der Genealogie statt, wenn die Uebereinstimmung der genealogischen Sätze und der