Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/458

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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So hatten die Herren durch die Freilassung der Laten, d. h. durch Aufhebung ihrer Herrschaft über die Menschen, die unumschränkte Herrschaft über das Land erlangt. Dieses Land nutzten sie nun in der für sie günstigsten Weise durch Verpachtung an freie Leute.

Diese rein grundherrliche Verfassung, welche die {persönliche} Rechtsstellung des grundherrlich abhängigen Bauers nicht mehr berührte, fand jedoch nur in Niedersachsen allgemeine Verbreitung.

In Westfalen dagegen wurde zwar auch die Villikationsverfassung, soweit sie eine korporative Organisation der Laten darstellte, zumeist aufgehoben, aber der Late wurde in der Regel nicht freigelassen. Daher blieb die Herrschaft des Herrn über das Land hier durch das Recht des Laten an dem Lande beschränkt, der Herr aber behielt die Herrschaft über die Person des Laten. Aber die reine Grundherrschaft, das Freimeierrecht, die auch hier, wenn auch weit weniger häufig als in Niedersachsen, entstanden war, durchdrang im späteren Mittelalter das ganze Verhältnis der Hörigen. Als schließliches Resultat dieser gewohnheitsrechtlichen Entwickelung ergab sich im 18. Jahrhundert, daß die persönliche Abhängigkeit der Laten entweder ganz beseitigt war oder nur noch formell als Rechtsgrund für ein der Sache nach grundherrliches Verhältnis aufrecht erhalten wurde.

So verdankt die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland ihre Entstehung einem Umsturz oder einer Weiterbildung der Villikationsverfassung seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts.

In den meisten Gebieten des südlichen, südwestlichen und rheinischen Deutschlands blieb die Villikationsverfassung in der alten Form erhalten und erstarrte seit dem 13. Jahrhundert in dieser völlig; der Late wurde damit zum zinspflichtigen Eigentümer. Schon im äußersten Süden unseres Gebietes, den Fürstentümern Göttingen und Grubenhagen, sind wir dieser Entwickelung begegnet. In derselben Zeit, wo im Süden diese Erstarrung begann, ist die Villikationsverfassung im sächsischen Stammesgebiet teils durch eine zeitgemäße Form der Grundherrschaft ersetzt, teils zu einer solchen umgebildet worden.

In Westfalen, wo der letztere Fall stattfand, die aus der Villikationsverfassung übriggebliebene Hörigkeit also nur unter dem Einfluß des Meierrechts fortgebildet und von dem Meierrecht durchdrungen wurde, da hat sich diese Veränderung auf gewohnheitsrechtlichem