Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 48

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Teilung der Großkötereien und Kleinkötereien und Halbe- und Viertelstellen. Besonders jetzt erscheint dies notwendig, da das bei Abstellung des Herrendienstes erhöhte Dienstgeld die Leute gewaltig beschwert. Durch die Teilung der Stellen wird die Bevölkerung vermehrt und die Prä«-«tllncl», erfolgen um so leichter, da sie mehr verteilet weiden. Wenn durch solche Teilungen noch mehr landlose Stellen entstehen würden, so sind solche Leute den Wohlhabenden sehr als Tagelöhner erwünscht, da die Häuslinge sehr ungewiß sind. In dem hiesigen Amt darf man sich über deren Anzahl (d, h. der landlosen Köter), die doch jetzt nur noch gering ist, ungeachtet die Stellen toto äi« geteilt werden, am wenigsten wundern, weil alle diejenigen, die man in andern Ämtern und Provinzen Nrintsitzer nennet, nämlich solche, die weiter nichts als ein kleines Haus und überall kein Land besitzen, allhier unter den Halbtötern mitbeschrieben sind und zu ihrer Prägravation ebenso viel Dienstgeld als in anderen Provinzen die Kleinköter, nämlich die Hälfte des Großköter-Dienstgeldes, wovon es billig nur der vierte Teil sein sollte, entrichten. Die Teilung der Köterstellen ist also nicht nachteilig, und ebenso wenig ist es die Teilung und Veräußerungsbefugnis der Länderei, die im Amt Osterode und auf dem Eichsfeld ebenfalls üblich ist. Aus den ältesten Registern geht hervor, daß es ursprünglich nur volle Köterstcllen im hiesigen Amt gegeben habe. (5 Rthlr, Dienstgeld oder 2 Handtage pro Woche.) Die Unterteilungen sind also aus ihnen entstanden. Erst nach dem 3V jährigen Krieg wurde die Teilung der vollen Häuser und der neue Anbau halber Stellen üblich, die nur 2 Thlr, )8 Mgr. bezahlen. Auch sind allhier die vollen und halben Stellen darin wesentlich unterschieden, daß bei ersteren ein bedeutend größerer Hof- und Gartenraum als bei letzteren sich be^ findet, und daß die vollen Häuser bei der jährlichen Verteilung der Gräsern auf den Gemeindemahnten noch einmal soviel als die halben erhalten. Auch darf von Hof- und Gartenraum nichts veräußert werden, wenn nicht die Stelle und darauf haftenden ^i-aßstauä» selbst geteilt werden.

Noch im 17. Jahrhundert sind viele volle Stellen neu ausgewiesen und neu angebaut worden, und es ist aus den vorhandenen Akten ersichtlich, daß das Dienstgeld nur von dem angebauten Haus versprochen worden ist. Wenn Köterland damit verbunden gewesen wäre, so müßten sich Spuren davon finden. Auch würde sich mancher schon längst geweigert haben, den völligen Handdienst, wenn solcher mit dem veräußerten Land in Verbindung gestanden, auf dem Hause zu behalten.

Die Güter der hiesigen Köter, verglichen mit den Kötergütern der anderen Provinzen, sind völlig verschiedene. Bei letzteren muß Zins und Dienst von dem Kothaus und dabei befindlichem Land coninnotiin prästiert werden und liegt ein ennti-aetu» coloniai-ius zu Grunde, mithin wegen ermangelnden Eigentums keine Veräußerung stattfindet. In hiesigem Amt, ebenso wie auf dem angrenzenden Eichsfeld, haftet auf einem jeden Stück Land ein besonderer, nach der Güte der Felder verschiedener Fruchtzins, welcher seit undenklichen Jahren, sobald ein Stück Land ^unvi» moäo verloren gegangen, von solchem einzelnen Stück cessiert hat.

Die praestanda der hiesigen Meier sind unveränderliche geblieben. Die hiesigen Äcker bestehen also, abgesehen vom Lehn- und Meierland,