Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 49

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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aus bonis censiticis und emphyteuticis secundem mores Germanicos, nicht aber wie in anderen Provinzen aus doni« viliiealidu» und hat ihre Veräußerung und beliebige Teilung den hiesigen Unterthanen schon seit dem ersten Ursprung dieser Güter frei gestanden.

Aus diesem Grund ist auch die Cellische Polizeiordnung Herzog Christians äs 1618 hier meist nicht zur Anwendung gekommen. Es wäre jetzt also ohne Ungerechtigkeit nicht thunlich, die hiesigen Unterthanen ihrer natürlichen und hergebrachten Gerechtsame und Befugnisse berauben zu wollen. Sollte aber mit Berufung auf die Cellische Polizeiordnung die Verfügungsbefugnis der Unterthanen über ihr Eigentum eingeschränkt werden, so widerraten dies die Beamten auf das entschiedenste, da 1. die Bevölkerung durch die Teilung der Kothäuser und durch die übrigen Naturalteilungcn befördert wird und dies dem Licent zu gute kommt. Die Leute werden dann nicht so leicht weggehen, wenn sie ein Haus haben. Wer aber doch auswandert, verkauft seine Erblänoerei an seine nächsten Verwandten, die, wenn es Kons, avitn. sind, ein Näherecht darauf haben und bei jeder Veräußerung bevorzugt sind. 2. Es ist nicht möglich, mit der Einschränkung des Eigentums zugleich dm Kötern die nötige Sparsamkeit und Industrie beizubringen. Hat jemand keine Neigung, den Acker selbst zu bestellen, so kann er ihn an den betreffenden Interessenten veräußern. Auch wird die Industrie befördert, wenn einer weiß, daß er, wenn er faul ist, seine Güter verliert, wahrend, wenn das Land zur Konsistenz des Hofes gehört, ein fauler Wirt weiß, daß es mit dem Verkauf des Hofes noch lange Zeit hat. So ist es der Fall mit den Meiergütern, bei denen doch zur Abmeierung geschritten werden kann.

Auch würden sich bei dem Verkauf eines Kötergutes in ooin^Isxu bei dem jetzigen Geldmangel wenig Käufer finden.

Die Vorzüge der bestehenden Verfassung werden bewiesen I) durch die geringe Anzahl wüster Höfe und der Konkurse gegen die Ämter anderer Provinzen, 2. sind niemals Meier- oder Kötergüter im Amt in Administration gewesen. Hätten nicht die Meierleute neben dem Meiergut soviel »Ilaäium, so würden viel mehr Konkurse über ihr Allodialuermögen entstehen. Da niemand ein Meiergut haben kann, der nicht mit Haus und Hof angesessen ist, so kommen hier weder Konkurse über das Allodium noch Administrationen der Meierhöfe vor.

Es giebt übrigens nur wenige Kotstellen, die völlig vom Land entblößt sind, und diese haben es dann meistens nicht nötig. Wer Land braucht, kann es jederzeit kaufen. Auch schätzt jeder ein solches freies Eigentum sehr hoch und sucht es zu konservieren.

Ist das Erbteil des Hofannehmers hier geringer als in den anderen Provinzen an Land und Wiesen, so hat er dafür hier weniger Schulden, und die Heiraten sind desto vorteilhafter, weil die Töchter ihre Erb-länderei dem Ehemann entweder sogleich oder nach dem Tod der Eltern zubringen. Er braucht seine Geschwister nur vom Haus abzufinden und findet dazu leicht Kredit. Terminliche Abfindungen der Geschwister sind selten. Die terminlichen Zahlungen sind sehr schlimm, da der Wirt desto dickhäutiger und träger im Bezahlen ist, je mehr er weiß, daß die