Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 50

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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executio bloß in die fructos verhängt werden kann, und er weiß, daß ihm sein Bedürfnis nebst Vieh und instrumentis nicht abgenommen werden darf.

Ein jeder Vater oder Mutter nützet die Erblanderei, so lange er es für gut findet, und behält sich bei Abtretung der Güter einen Teil davon vor, den die Kinder den Eltern unentgeltlich bestellen. Hierdurch wird die in anderen Provinzen nicht zu terminierende Leibzucht, wodurch der neue Wirt allein gedrückt wird, vermieden. Dort sehen die Alten den Kindern in die Hände, überlassen sich sodann der Faulheit und leben mit dem neuen Wirt, der die Leibzucht prästieren muß, vielfältig in Streit. Oft muß die Leibzucht durch gerichtliche Hilfe verlangt werden. Hier arbeiten die Alten, so lange sie sich rühren können, um ihres eigenen Vorteils willen mit desto mehrerem Fleiß und sind, damit sie im Alter nicht notleiden, auf die Konservation ihres reservierten Landes bedacht.

Wenn auch bei der jetzigen Verfassung sich solche Kothauser finden, welche von aller Ländcrei »ä wuiM» entblößt sind, so ist doch der Verlust des Dienstgeldes ein geringeres Übel, als wenn zugleich die Zinsfrüchte von dem Lande mit verloren gingen, so doch nicht zu vermeiden sein würde, wenn ein Köter (in ooinplsxu) in Verfall gerat. Auch könnte dann die Kontribution vom Land nicht erfolgen. Am Ausgang des 17. Jahrhunderts waren noch 96 wüste Köterstellen vorhanden, die jetzt auf 37 zusammengegangen sind. Das Amt hat jährlich 2012 Mltr. 3 Hbt, Zinsfrüchte in natura zu erheben.

Bis zur Teuerung 1770 waren leine Remissionen an Zinsfrüchten üblich. Dies kommt nur daher, weil das Land so sehr verteilt und die Last daher ebenfalls verteilt ist.

Auch würde durch die unauflösliche Verbindung von Land und Köterei allen Hnpothekengläubigern Gewalt geschehen, da mancher, weil zum Haus und Land in ooinplsxu kein Käufer zu finden wäre, seine Bezahlung nicht würde erhalten können. Die unausbleibliche Folge würde sein, daß der Kredit aufhörte und die bedrängten Köter auswandern müßten.

ää. den 6. Juli 1791. Bericht des Amts Herzberg an königl. Kammer. Das Amt schickt die Land-, Wiesen- und Stellenbeschreibung des Dorfes Hattorf ein. Die Naturalteilungen und Veräußerungen finden allein bei 2778 Morgen Erbländerei und Wiesen statt, dagegen war bei herrschaftlichen Meierhöfen sowohl wie bei Erbmeierhöfen jede Vereinzelung und Veräußerung verboten. Erbmeierhöfe durften in eampisxn veräußert werden, bei Lehnland wurde nach gemeinem Lehnrecht verfahren.

Aus den Anmerkungen zu der Dorfbeschreibung ist hervorzuheben: Groß- und Vollköter haben meist ebensowenig Land wie Halb- und Viertelköter. Die Neuanbauer (Brinksitzer) sind als Halbtoter katastriert und werden als solche behandelt. Das Haus gehört vermöge des Kör-rechts in der Regel dem jüngsten Sohn.


Die Dorfbeschreibung von Hattorf 1791.

Es giebt 50 Hufenbesitzer. 4 Halbmeier, 43 Viertel- und 3 Sechstelmeier. Ferner ist ein Meierhof unter verschiedene Einwohner verteilt