Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/543

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


B. Gegenstände, welche im Zwischenverkehr einem ermäßigten Zollsatze unterliegen, und zwar:
Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
1. Bast-, Binsen-, Rohr-, Schilf- und Strohwaaren:
a) Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Schilf und Stroh, ordinaire, gefärbt, auch rohes, gespaltenes Stuhlrohr
Zentner 1 - 1 30
b) Stroh-, Rohr- und Bast-Geflechte und dergleichen Waaren, soweit solche nicht unter A. Nr. 22. oder vorstehend unter a. und nachstehend unter c. genannt sind; Decken von ungespaltenem Stroh; Hüte (mit Ausnahme der Bast- und Stroh-Hüte) ohne Garnitur; gespaltenes, gebeiztes Stahlrohr Zentner 3 5 4 30
c) Stroh-, Rohr- und Bast-Geflechte, welche mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durchwebt sind (Sparterie) Zentner 21 - 30 -
2. Baumwollengarn aller Art, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder Leinen, ungebleicht, gebleicht oder gefärbt, eindräthig, mehrdräthig oder gezwirnt, ungeschlichtet oder geschlichtet, ingleichen Baumwollen-Watte Zentner 1 22 ½ 2 30
3. Beinwaaren , einschließlich der Waaren aus Horn, Klauen und anderen thierischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein und Muschelschaalen):
a) Fischbein, gerissenes
Zentner 1 - 1 30
b) Beinwaaren, alle anderen, auch in Verbindung mit Holz, lohgarem Leder, Glas, Papier und Pappe, Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silber-Lack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong); Fischbein, geschnittenes und Fischbeinstöcke Zentner 3 5 4 30
4. Blei- und Rothstifte Zentner 3 5 4 30
5. Bleiwaaren, feine, nämlich:
Spielzeug, ganz oder theilweise aus Blei; auch andere Bleiwaaren, lackirt, gefirnißt oder bemalt, jedoch weder echt noch unecht vergoldet oder versilbert, noch mit Gold- oder Silber-Lack überzogen, auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen,