Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/544

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
Holz, lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silber-Lack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong) Zentner 6 - 7 30
Anmerkung: Spielzeug aus Zinn wird wie Spielzeug aus Blei behandelt.
6. Bürstenbinder-Waaren, grobe, nämlich: Waaren aus Borsten in Verbindung mit Holz und Eisen, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch polirt Zentner - 15 - 45
7. Chemische Hülfsstoffe und Produkte, nämlich:
Alaun, Salzsäure, Schwefelsäure
Zentner - 15 - 45
8. Eisen- und Eisenwaaren, mit Ausnahme von Maschinen und Maschinenbestandtheilen :
a) Roheisen, ingleichen Brucheisen, d. h. altes gebrochenes Eisen und Eisenabfälle (Eisenseile, Hammerschlag oder Schmidzunder)
Zentner - 7 ½ - 22 ½
Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den Hüttenwerken mit Ursprungs-Zeugnissen der Bergbehörden Zentner - 5 - 15
b) gefrischtes d. h. alles geschmiedete und gewalzte Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonirten, der runden, unter ½ Preußischen oder Wiener Zoll dicken Stäbe und des mehr als sieben Preußische oder Wiener Zoll breiten Flacheisens), Luppeneisen, Eisenbahnschienen; Stahl, roher und raffinirter (gegerbter), Cäment- und Gußstahl (mit Ausnahme der Stangen von nicht mehr als ½ Wiener oder Preußische Zoll Dicke) Zentner - 20 1 -
c) façonnirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form ausgeschmiedetes oder gewalztes Eisen in Stäben; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Wagen (Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet ist, sofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner und darüber wiegen; Eisenblech und Esenplatten (einschließlich des mehr als sieben Preußische oder Wiener Zoll breiten Flacheisens) weder polirt, noch verzinnt, gefirnißt, lackirt oder gelocht: Stahlblech und Stahlplatten weder polirt noch abgeschliffen; Pflugschaareisen; Anker, sowie Anker und Schiffsketten Zentner 1 - 1 30
d) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt (Weißblech), verzinkt oder gefirnißt; Stahlblech und Stahlplatten, polirt oder abgeschliffen; Eisendrath (einschließlich der runden, unter ½