Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/545

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
Preußischen oder Wiener Zoll dicken Stäbe), Stahldrath (einschließlich der nicht mehr als 1/2 Preußischen oder Wiener Zoll dicken Stangen) roh oder polirt; Stahlsaiten Zentner 1 22 ½ 2 30
e) Eisengußwaaren, rohe, d. h. alle, die nicht abgedreht, geseilt, gestemmt, gelocht, gebohrt, geschliffen, polirt, gefirnißt sind Zentner - 15 - 45
Anmerkung: Spuren von abgestemmten Uebergüssen oder von Gußnäthen schließen die Gußwaaren von der Einreihung in diesen Tarifsatz nicht aus.
f) Eisenwaaren, gemeine, d. h. grobe aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Eisen- und Stahldrath gefertigte Waaren, auch verzinnt, verkupfert, mit einem schwarzen Anstrich oder Firniß zum Schutze gegen den Rost versehen (jedoch weder polirt, abgeschliffen, noch lackirt), auch in Verbindung mit Holz, nämlich: gebohrte, gelochte oder zu Gittern verbundene Stäbe und Platten, Amboße, Mauerschließen, Brecheisen (Gaisfüße), grobe Schlägel, Hämmer; Bestandtheile von Wagen, soweit sie nicht vorstehend unter c. genannt sind; grobe Eisengußwaaren, soweit sie nicht vorstehend unter e. genannt sind, auch glasirte (emaillirte) Kochgeschirre; Nägel, Nieten, Haken, Klammern, Zwecke, Pflüge, Eggen, Harken, Hauen, Kellen, Krampen, Hecheln, Rechen, Schaufeln, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Fallen und Fangeisen, Haspeln, Winden, Hemmschuhe, Hufeisen, Striegeln, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Bratspieße, Dreifüße, Feuerhunde, Feuerzangen, Gluthschaufeln, Schürhaken, Kessel, Pfannen, Mörser und Mörserstößel, Thür- und Truhenbeschläge, Plätteisen, Holzschrauben, Feilen, Raspeln, Kaffeetrommeln, Kaffeemühlen, Schlösser, grobe Ringe, Schraubstöcke, Stemmeisen, Thurmuhren, grobe Waagebalken, grobe Zangen, Maultrommeln, Kratzbürsten von Eisendrath für Metallarbeiter, grobe Drathwaaren von Eisen- und Stahldrath und dergleichen, außerdem alle Aexte, grobe Sägen, Sicheln, Sensen, Tuchmacher- und grobe Schneiderscheeren (d. h. Zuschneidescheeren), grobe Messer zum Handwerksgebranch (auch Kneife, Bauernpuffer) Zentner 2 - 3 -
Anmerkung: Unwesentliche an den vorgedachten Waaren befindliche Bestandtheile von anderen unedlen Metallen, die weder echt noch unecht vergoldet oder versilbert, noch mit Gold- oder Silberlack überzogen sind (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong), schließen diese Waaren von der Zulassung zu dem Satze von 2 Thlr. oder 3 fl. für den Zentner nicht aus.