Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B123

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Beilage Nr. 16.


C. Fehler der Schlachtthiere.
Fehler, welche den Werth der Thiere und deren Fleisches nicht beeinträchtigen.

      Als die Brauchbarkeit der Schlachtthiere und den Werth des Fleisches derselben nicht beeinträchtigend kann der Fleischbeschauer betrachten: kleine Wunden und auch größere Verletzungen, wenn die Schlachtung alsbald erfolgt ist; alte Narben, warzige Auswüchse und kleinere, sichtbar von Quetschungen herrührende Geschwülste, sowie einzelne kleine eiternde oder mit Eiter gefüllte Knoten; Hautausschläge von geringer Ausdehnung; Bauch-, Leisten- und Nabelbrüche. Weiter gehören hierher Blutunterlaufungen an einzelnen äußeren Körperstellen in Folge äußerer Einwirkungen und einzelne Wasserblasen; kleinere Geschwülste und Vereiterungen im Innern der Thiere und deren Eingeweiden, wenn sie blutleer erscheinen und nicht mit übelriechendem Eiter oder Flüssigkeit angefüllt sind; ältere Verwachsungen einzelner Eingeweide miteinander. Bei allen diesen Zuständen muß, wenn das Fleisch der Thiere als ladenrein gelten soll, vorausgesetzt werden, daß das Wohlbefinden derselben nicht gestört gewesen und ihr Nährzustand ein guter ist. Alle krankhaften Theile müssen stets entfernt werden.

Fehler, welche das Fleisch der Thiere zwar als genießbar, nicht aber als ladenrein erscheinen lassen.

      Alle Krankheiten und krankhaften Zustände, welche die Thiere bei Leben nicht vollständig gesund erscheinen ließen oder mit Abmagerung derselben verbunden sind, bedingen, daß das Fleisch, wenn solches nicht gerade als ungenießbar zu bezeichnen ist, als nicht ladenrein erkannt werden muß.
      Vorerst sind dies die im § 3 der Instruktion unter b verzeichneten Zustände. Insbesondere ist hierher auch zu rechnen die Fäule oder Egelwürmerkrankheit der Schafe und Ziegen und die Drehkrankheit, wenn noch keine hochgradige Abzehrung oder Wassersucht eingetreten ist. Bei der Fäule ist besonders darauf zu achten, ob das Fleisch noch nicht von sehr blassem oder gelbem Aussehen ist, in welchem Falle es stets als ungenießbar bezeichnet werden muß. Bei drehkranken Schafen ist stets anzuordnen und zu überwachen, daß die Köpfe derselben beseitigt, vor Allem aber nicht an Hunde verfüttert werden. Als nicht ladenrein hat der Fleischbeschauer auch zu bezeichnen das Fleisch von Schafen, Ziegen und Kälbern, welche an der Maul- und Klauenseuche erkrankt waren, sowie wenn solche von irgend andern Krankheiten befallen sind und ihr Fleisch nach dem Nachfolgenden nicht als ungenießbar erkannt werden muß.

Fehler, welche das Fleisch der Thiere als ungenießbar erscheinen lassen.

      Als ungenießbar hat der Fleischbeschauer zu erachten diejenigen Schlachtthiere, bei welchen er die nachbezeichneten Erscheinungen wahrgenommen hat: wenn die Thiere nicht ausgeblutet und in Folge dessen das Zellgewebe zwischen Haut und Fleisch, wie auch die inneren Organe, besonders die Lunge, voll Blut ist; wenn das Blut dick, dunkel, selbst schwarz und theerartig, oder dünn, wässerig und blaß aussieht. Wenn sich wässerige und sulzige Ergießungen von gelblicher oder röthlicher Farbe unter der Haut oder in Eingeweiden, sowie wenn sich größere Höhlungen finden, welche mit Blutmassen oder mit blutiggefärbter, eiteriger, jauchiger und übelriechender Flüssigkeit, oder mit einem gelb-, röthlich-, grau-, braun- oder schwarzgefärbten, schmierigen Inhalte angefüllt sind; auch wenn Eingeweide, insbesondere die Lunge, Leber und Milz aufgetrieben, von breiigem Inhalte und schwärzlichem Aussehen sind oder zahlreiche Knoten enthalten.

D. Für den Fleischbeschauer besonders wichtige Thierkrankheiten.
1. Milzbrand.

      Der Milzbrand kommt hauptsächlich bei Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen vor. Die Krankheit besteht in einer Entmischung des Blutes. Daran erkrankte Thiere sind traurig, fressen nicht,