Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B181
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [B180] |
Nächste Seite>>> [B182] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Anstellung als Friedensgerichtsschreiber, Polizeigerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher oder Landgerichtsactuar melden wollten, eingesetzten, durch die Allerhöchsten Verordnungen vom 29. Juni 1850 und 13. December 1872 zugleich mit der Prüfung Derjenigen, welche sich um die Stelle eines Polizeicommissärs melden wollen, beauftragten Prüfungscommissionen zu Mainz, Darmstadt und Gießen durch neue Commissionen zur Prüfung der Aspiranten zum Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieherdienste an dem Sitze der Landgerichte ersetzt worden sind (s. auch Beilage zum Regierungsblatte Nr. 20 S. 155), bestimmen wir hierdurch, wie folgt:
- Die Prüfung Derjenigen, welche sich um die Stelle eines Polizeicommissärs melden wollen und nicht etwa den zur Anstellung als Richter oder Administrativbeamter oder Gerichtsschreiber festgesetzten Bedingungen sich unterworfen haben, findet durch die nach § 9 der oben angeführten Bekanntmachung vom 10. Mai 1880 bestellten Prüfungscommissionen, welchen zu diesem Behufe ein Administrativbeamter von uns beigegeben wird, statt.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bleiben die bisherigen (Verordnung vom 20. Januar 1838, Artikel 28, und Verordnung vom 13. December 1872, Artikel 1).
- Die Prüfung Derjenigen, welche sich um die Stelle eines Polizeicommissärs melden wollen und nicht etwa den zur Anstellung als Richter oder Administrativbeamter oder Gerichtsschreiber festgesetzten Bedingungen sich unterworfen haben, findet durch die nach § 9 der oben angeführten Bekanntmachung vom 10. Mai 1880 bestellten Prüfungscommissionen, welchen zu diesem Behufe ein Administrativbeamter von uns beigegeben wird, statt.
Darmstadt, den 8. September 1880.
v. Starck.
den Lokomotivbetrieb auf dem Anschlußgeleis von der Margarethenhütte nach dem Main-Weser-Bahnhofe zu Gießen betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm Heutigen den Gebrüdern Buderus in Lollar oder deren Beauftragten zum Befahren des Anschlußgeleises zwischen der Margarethenhütte und dem Main-Weser-Bahnhofe zu Gießen mittelst Lokomotiven jeder Zeit widerrufliche Concession ertheilt. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Betrieb des genannten Anschlußgeleises nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu führen ist.
Darmstadt, den 21. August 1880.
Schleiermacher.